Heinrich und Irmgard Diehl um 1950.
Erinnert ihr euch an Heinrich Diehl? Als es eines Abends im September 1935 in seiner Stammkneipe im rheinhessischen Sprendlingen Freibier gibt, lässt sich Heinrich das nicht zweimal sagen. Angetrunken schwadroniert er über die Verfolgung von Kommunisten und Albert Einstein und wird aufgrund dieser regimekritischen Reden denunziert. Wegen eines Verstoßes gegen das “Heimtücke-Gesetz” stellt man ihn vor Gericht. Der Richter ist der Auffassung, Heinrich habe eine “beharrliche staatsfeindliche Gesinnung” und sei im Übrigen “ein haltloser Mensch, der gern und oft dem Alkohol zuspricht”. Heinrich wird verurteilt und verbringt neun Jahre lang, bis zu seiner Befreiung aus dem KZ Buchenwald, keinen Tag mehr in Freiheit.
Diese Geschichte haben wir euch schon erzählt. Aber da ist noch mehr. Heinrichs Geschichte ist auch eine deutsche Nachkriegsgeschichte. Sie handelt von einer versuchten und gescheiterten Wiedergutmachung, von ehemaligen NSDAP-Parteimitgliedern, die nicht nur auf der Anklagebank, sondern auch im Senat des Bundesgerichtshofs sitzen, und von den Kontinuitäten der Ausgrenzung in der Nachkriegszeit. Wir beginnen Heinrichs zweite Geschichte, die auch die Geschichte seiner Frau Irmgard ist, mit dem Kriegsende und Heinrichs Rückkehr in seine Heimat.
“Liebe Mutter, es freut mich, dass du noch gesund bist, dasselbe ist auch bei mir noch der Fall …”. So oder so ähnlich beginnen Heinrichs Briefe, die er seiner Mutter Karoline aus der Haft schickt. Der erste noch erhaltene Brief ist datiert auf den 5. Januar 1936 und erreicht Karoline aus dem Landgerichtsgefängnis Mainz. Der letzte ist vom 2. Juli 1944 und kommt aus dem KZ Buchenwald. Heinrichs Briefe unterliegen keinem Postgeheimnis, sie sind nicht frei. Er darf nicht schreiben, wenn er Hunger hat, wie die Lebensumstände im KZ wirklich sind, oder welche schrecklichen Bilder sich vor seinen Augen abgespielt haben. Stattdessen schreibt er Unverfängliches, über das Wetter, oder etwas, von dem er annimmt, dass es seinen Bewachern nicht negativ auffällt. Trotz dieser Umstände ermöglichen die Briefe einen sehr persönlichen Einblick in Heinrichs Leben während seiner Haftzeit.
Karoline Diehl.
Pfaffen-Schwabenheim und Sprendlingen, 2010.
Im Mai 1945, nach mehr als neun Jahren KZ- und Gefängnishaft, davon über sieben Jahre in Buchenwald, kehrt Heinrich Diehl in sein „geliebtes Dörfchen“ Sprendlingen zurück. Er ist, wie die weitaus meisten Überlebenden der Konzentrationslager, abgemagert und krank, durch die harte Arbeit und die furchtbaren Erlebnisse im Lager früh gealtert und stark traumatisiert. Seinen Freund und Arzt Dr. Peter Faßel sucht er nun fast täglich auf – einsam sei er gewesen, meistens betrunken und irgendwie „verloren“, berichtet Faßels Tochter Rita später.
Heinrichs Freund Dr. Peter Faßel, der zwischen 1945 und 1947 auch Bürgermeister von Sprendlingen war, begrüßte Heinrich nach seiner Rückkehr aus dem KZ Buchenwald mit einer Ansprache:
„Ich habe die große Genugtuung, heute Abend in unserem Kreis einen Bürger der Gemeinde Sprendlingen begrüßen zu können, der am eigenen Leibe die verbrecherischen Auswirkungen Hitlerscher Rechtsprinzipien verspüren musste. Wegen einer Lappalie, einer an und für sich ganz harmlosen Bemerkung wurde unser Mitbürger Heinrich Diehl 1935 vor den so genannten Volksgerichtshof gezerrt, zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt und nach Verbüßung dieser Strafe in das Konzentrationslager Buchenwald überführt.
Wer unseren Freund Heinrich Diehl vor dem Jahre 1935 kannte und ihn heute wiedersieht, ist aufs Tiefste erschüttert ob der Veränderung, die die entsetzlichen Leiden im Konzentrationslager für ihn im Gefolge hatten. Früher ein den Freuden des Lebens zugetaner Mensch, froh, offen und heiter, prägt sich heute in seinen Gesichtszügen tiefster Harm und tiefstes Leid aus. Während er früher in der Gesellschaft seiner Freunde sozusagen ein Motor der Freude war, muss ich heute feststellen, dass die Furcht des Konzentrationslagers ihn fast menschenscheu gemacht hat.“
In den jeweiligen Besatzungszonen wurden verschiedene Formen der Entschädigung auf den Weg gebracht.
Heinrichs Heimatstadt, die rheinhessische Stadt Sprendlingen, gehört seit Juni 1945 zur französischen Besatzungszone und wird zunächst vom Oberpräsidium Hessen-Pfalz regiert, bis am 30. August 1946 das Land Rheinland-Pfalz geschaffen wird. Heinrichs Ziele für die Zeit nach seiner Entlassung hat er seiner Mutter in seinen Briefen aus der Haft geschrieben: Er möchte wieder arbeiten und eine Ehefrau finden. Schon am 1. August 1945 tritt Heinrich seinen Dienst bei der Nachfolgebehörde des Flurbereinigungsamtes, der Umlegungs- und Siedlungsbehörde des Kulturamts Bingen, an.
Von Heinrich ausgefüllter Fragebogen der Französischen Militärregierung.
Weil Heinrich Angestellter im öffentlichen Dienst ist, ist er von einer Untersuchung im Rahmen der Entnazifizierung betroffen. Im Mai 1946 nimmt die „Zentrale Säuberungskommission“ von Hessen-Pfalz eine Untersuchung vor, nach der Heinrich bescheinigt wird, dass man ihn im Dienst belässt. Er erhält einen sogenannten “Säuberungsbescheid”.
Irmgard Diehl und Freundin, Juli 1939.
An Pfingsten 1947 heiratet Heinrich die vierzehn Jahre jüngere Irmgard Augustine Heesen, eine “sehr hübsche Person”, wie sich Rita, die Tochter von Heinrichs gutem Freund Peter Faßel, später erinnert. Irmgard bringt ihre Tochter Bärbel mit in die Ehe. Die kleine Familie wohnt im Haus von Heinrichs Mutter, in der Schulstraße in Sprendlingen.
Im März 1949 erreicht Heinrich die Aufhebung der beiden Urteile aus der NS-Zeit gegen ihn: Vom Januar 1936 durch das Sondergericht Darmstadt und vom Oktober 1936 durch den Volksgerichtshof. Die Erste Strafkammer des Landgerichts Mainz entscheidet: „Es handelt sich demnach um gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die in der Zeit vom 31.1.1933 bis 8.5.1945 ausschließlich aus politischen oder weltanschaulichen Gründen aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen worden sind.“ Damit ist Heinrich offiziell nicht mehr vorbestraft.
Heinrichs Antrag auf Wiedergutmachung von Heinrich ans Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13. Dezember 1949.
Heinrich erhebt beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wiedergutmachungsansprüche nach dem “Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst” vom 17. August 1949. Seine Tatsachenschilderung entspricht nicht ganz der Wahrheit. Er schreibt: „Im Januar 1935 habe ich meine Stellung beim hiesigen Amt aufgegeben, weil ich von meiner bevorstehenden Verhaftung unterrichtet war.“ Er beantragt Wiedergutmachung, weil er der Ansicht ist, dass er angesichts seiner Vorbildung wahrscheinlich in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, wenn man ihn nicht inhaftiert hätte.
Ablehnungsbescheid von Heinrichs Antrag auf Wiedergutmachung beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1. Februar 1950.
Heinrichs Antrag wird am 1. Februar 1950 abgelehnt. Zur Begründung heißt es, dass zwischen seinem Ausscheiden aus dem Dienst und seiner Verhaftung ein knappes Jahr gelegen habe, was einen Kausalzusammenhang wenig wahrscheinlich mache. Zudem sei keineswegs erwiesen, dass man ihn in ein Beamtenverhältnis übernommen hätte, denn dies sei nur in wenigen Ausnahmefällen vorgekommen und außerdem habe sein „dienstliches und außerdienstliches Verhalten wohl kaum eine solche Ausnahme zugelassen.“
Opfer des Faschismus-Ausweis von Heinrich Diehl.
Heinrichs gesundheitlicher Allgemeinzustand und vor allem seine immer deutlicher zutage tretende Tuberkulose-Erkrankung machen ihm seine Arbeit zunehmend unmöglich. Er wird bereits mit 48 Jahren frühverrentet und erhält fortan nur eine sehr schmale Invalidenrente. Noch vor seiner Frühverrentung beantragt er einen Ausweis als „Opfer des Faschismus“. Er wird ihm nach der Bestätigung durch die rheinland-pfälzische Landesregierung am 10. Mai 1950 zugestellt.
Provisorischer Ausweis für Befreite des KZ Buchenwald.
Am 1. Juli 1950 beantragt Heinrich aufgrund des neuen „Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in Rheinland-Pfalz“ vom 22. Mai 1950 eine Entschädigung für den Schaden an Freiheit und für den Schaden am wirtschaftlichen Fortkommen. Das bedeutet, dass Heinrich zum einen für den Freiheitsentzug in seiner Haftzeit Entschädigung fordert, und zum anderen für finanzielle Einbußen, die ihm daraus entstanden sind, dass er in der Haftzeit kein Einkommen erwirtschaften konnte. Er legt dem Antrag neben den üblichen Personalunterlagen seinen Säuberungsbescheid, seinen Buchenwald-Ausweis und seinen Ausweis als Opfer des Faschismus bei. Knapp einen Monat später antwortet ihm das Amt für Wiedergutmachung, dass sein Säuberungsbescheid, der auf Belassung im Dienst lautete, nicht anerkannt werden kann, „da er, nachdem Sie Mitglied der NSDAP von 1931 bis 1935 waren, keine Auskunft darüber gibt, welcher Gruppe Sie nach dem Gesetz über die politische Säuberung in Rheinland-Pfalz angehören.“
Mehr Informationen im Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Abschnitt Rheinland-Pfalz, Nr. 3 § 1 Abs. 1 / § 14 a
Schreiben des Landeskommisars für die politische Säuberung Rheinland-Pfalz an Maxim Kuraner vom 25. Januar 1951.
Heinrich ist mittlerweile Mitglied der SPD im Ortsverein Sprendlingen und bittet seine Genossen, für ihn tätig zu werden, auch und vor allem den Bürgermeister und Ortsvereinsvorsitzenden Jakob Machemer – ebenfalls ehemaliges NSDAP-Parteimitglied. Machemer bittet den stellvertretenden Landeskommissar für politische Säuberung in Rheinland-Pfalz, Ministerialdirigent Maxim Kuraner, „dem Gen. Heinrich Diehl einen politischen Säuberungsbescheid erwirken zu wollen, aus dem sich einwandfrei sein Nichtbetroffensein ergibt“. Kuraner erkundigt sich beim Mainzer Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung, warum man die ZSK-Bescheide (“Bescheide der zentralen Säuberungskommission”) nicht anerkenne – und erhält die Antwort, dass von einer generellen Nichtanerkennung keine Rede sein kann:
Heinrichs Nichtbetroffenenbescheid vom 20. Februar 1951.
Ministerialdirigent Maxim Kuraner wollte offensichtlich helfen, denn am 20. Februar 1951 erhält Heinrich einen „Nichtbetroffenenbescheid“ des Landeskommissars für die politische Säuberung, in dem festgestellt wurde, dass er nie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei. Das konnte nicht gut gehen, denn es befand sich in offenem Widerspruch zu den dem Wiedergutmachungsamt bereits vorliegenden Aussagen.
Heinrich begeht einen Suizidversuch. Er wird in die Heil- und Pflegeanstalten nach Alzey gebracht, wo auch schon seine Mutter nach dem Nervenzusammenbruch, den sie nach Heinrichs erster Verhaftung erlitten hatte, untergebracht worden war. In seiner Krankenakte steht, er fühle sich „dem Leben nicht mehr gewachsen“, habe „seine Selbstsicherheit verloren, leide an Minderwertigkeitskomplexen und sei durch dauerndes Grübeln immer mehr in einen Zustand hineingeraten, in dem ihm alles gleichgültig gewesen sei“.
Heinrich sagt zu seinem Arzt: „Die Dämonen sind auf mich eingeritten – ich hatte das Gefühl, als stürze ich von einer Höhe in die Tiefe“.
Nach drei Wochen in der Klinik holt ihn seine Frau Irmgard, auf sein ausdrückliches Drängen hin, heraus – gegen den Rat der Klinikleitung. Heinrich hat Angst, dass man ihn in der Klinik festhält, und die vielen Menschen auf dem engen Raum hält er nicht mehr aus.
Entscheidung der Landesregierung Rheinland-Pfalz über Heinrichs Entschädigung vom 8. Februar 1952.
Die Entscheidung der Entschädigungsbehörde lässt auf sich warten. Erst am 8. Februar 1952, also eineinhalb Jahre nach Antragstellung, erfolgt die Ablehnung des Antrags durch das rheinland-pfälzische Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau. Genüsslich zitiert die Behörde aus den schon 1949 vom Landgericht aufgehobenen Verurteilungen des Jahres 1936: „In der Urteilsbegründung des Sondergerichts Darmstadt wird Diehl als haltloser Mensch bezeichnet, der oft und gerne dem Alkohol zuspricht.“ Und hält auch im folgenden Text die Ausdrucksweise der Nazi-Richter bei: „So kann seine spätere Verbringung in das KZ-Buchenwald zum wesentlichen Teil auch auf die Neigung zur Asozialität durch seine Trunkenheit zurückgeführt werden.“
Das Amtsgericht Mainz unterstellte Heinrich in seiner Entscheidung, nicht etwa aus seiner politischen Überzeugung heraus, sondern aufgrund von Enttäuschung, Verbitterung und Trunkenheit die Äußerungen getan zu haben, die ihn ins Gefängnis und Konzentrationslager brachten. Dass das damalige Sondergericht die Tat Heinrich Diehls auch als „Ausdruck seiner beharrlichen staatsfeindlichen Gesinnung“ ansah, bleibt unerwähnt.
Hier ist erkennbar, wie die Entschädigungsbehörden gerne und ganz selbstverständlich auf Gerichtsurteile aus der Nazizeit zurückgegriffen haben, um Antragsteller:innen zu diskreditieren und ihnen ihren Status als Verfolgte des Naziregimes, als Opfer und Überlebende, abzusprechen. Ein Gefühl dafür, dieses Material in einem neuen, demokratischen Deutschland nicht mehr nutzen zu können, eine Haltung, die dieses verbietet, ist tatsächlich kaum anzutreffen. Eine echte Abgrenzung von dem, das in der Nazizeit angerichtet worden ist, gab es nicht.
Irmgard, Wilhelm und Margarete Diehl, September 1953.
Heinrich wird Vater. Seine Frau Irmgard bringt die Zwillinge Wilhelm und Margarete zur Welt. Nur wenige Tage zuvor hat Heinrich Klage beim Wiedergutmachungsausschuss des Amtsgerichts Mainz eingelegt. Er will sich gegen die Ablehnung seines Entschädigungsantrags wehren.
Auszug aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz, 26. Juni 1952.
Heinrichs Klage wird am 26. Juni 1952 vom Amtsgericht Mainz abgewiesen. Die Begründung, die die Beklagte, das Land Rheinland-Pfalz, dafür liefert, dass die Klage abgewiesen werden müsse, ist denkwürdig: „Sie macht geltend, der Kläger sei nicht wegen seiner politischen Haltung verurteilt und im KZ in Haft gehalten worden. Die Äußerungen, die dem Kläger die Haft eingetragen hätten, seien Äußerungen der Verärgerung gewesen. Sie beruhten nicht auf einer eindeutigen politischen Haltung gegenüber dem nationalsozialistischen System. Die Haft in Buchenwald sei zudem wesentlich bedingt durch das asoziale Verhalten des trunksüchtigen Klägers.“ Nicht nur, dass man Heinrich unterstellt, er sei selbst Schuld an seinem Unglück – das Amtsgericht benutzt auch dieselbe Formulierung, wie sie die Nazis in den Jahren zuvor benutzt hatten. Dass Heinrich spätestens in seinen sieben Jahren in Buchenwald für seine frühere politische Haltung gebüßt hatte, fand keine Anerkennung. Ebenso wenig wurden die Zeugen gehört, die Heinrich benannt hatte und die seine politische Einstellung und Haltung bezeugen konnten.
Besonders übel nimmt das Gericht Heinrich die Unstimmigkeiten in seiner Entnazifizierung. Man wirft ihm vor, dass es ihm offensichtlich immer nur darauf angekommen sei, „seine Anerkennung als Opfer des Faschismus zu betreiben bzw. diese Anerkennung zu sichern, und damit auch seine Haftentschädigungsansprüche.“
Das Ministerium für Inneres entzieht Heinrich seinen Nichtbetroffenenbescheid.
Heinrich erhält vom rheinland-pfälzischen Innenministerium die Mitteilung, dass sein „Nichtbetroffenenbescheid“ aufgehoben ist. Man unterstellt ihm, in seinem Fragebogen „zu Unrecht unterlassen (zu) haben, die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP anzugeben“ und sich so den „Nichtbetroffenenbescheid“ erschlichen zu haben – eine glatte Lüge, denn Heinrich hatte sehr wohl unter dem Punkt „B. Mitgliedschaft in der NSDAP“ seine Mitgliedschaft vom „Juni 1931 bis April 1935“ angegeben. Er wehrt sich, nur wenige Tage vor seinem Tod, mit einem Schreiben an das Innenministerium, und weigert sich, seinen „Nichtbetroffenenbescheid“ aus der Hand zu geben.
Grab Heinrich Diehl, 1952.
Heinrich stirbt nachts um halb zwei an den Folgen der Tuberkulose, die er sich in Buchenwald zugezogen hatte. Er war gerade fünfzig Jahre alt geworden und hinterließ neben seiner Frau und deren Tochter Bärbel seine zwei kleinen Zwillingskinder, Margarete und Wilhelm, beide noch kein halbes Jahr alt. Die Tuberkulose war wohl die Todesursache, doch die Tatsache, dass der neue deutsche Staat ihm so vollständig die Anerkennung seiner Leiden verweigerte, hat sicherlich auch dazu beigetragen, dass Heinrich Diehl viel zu früh verstarb.
Irmgard Diehl, September 1950.
Nach Heinrichs Tod ist Irmgard entschlossen, den Kampf ihres Mannes um Wiedergutmachung und Anerkennung fortzusetzen – und das tut sie, letztlich bis zu ihrem Tod im Jahr 2006. Doch jetzt, nach Heinrichs Tod, hat sie große Geldsorgen. Hatte Heinrichs Invalidenrente schon kaum für das Überleben der Familie gereicht, so reicht die Hinterbliebenenrente für Irmgard und ihre drei Kinder schon einmal gar nicht. Außerdem hat Heinrich Schulden gemacht, und jetzt erreichen sie mehrere Geldforderungen. Irmgard möchte nach der Aufhebung des „Nichtbetroffenenbescheids“ als erstes Berufung dagegen einlegen. Doch ihr Rechtsanwalt Dr. Reen antwortet ihr, dass er das Ganze für aussichtslos hält. Außerdem bittet er um eine Kostenvorlage. Irmgard fehlt jedoch das Geld für den Rechtsanwalt. Dr. Reen droht ihr mit der Niederlegung des Mandates und verstirbt plötzlich im Frühjahr 1953.
Kriegszerstörtes Mainz mit Dom, 1953.
Irmgard erhält einen Brief vom Landgericht in Mainz. Darin steht, dass der Rechtsanwalt Reen dem Gericht noch vor seinem Tod mitgeteilt hat, dass ein neues Säuberungsverfahren in Sachen Heinrich Diehl geplant würde. Irmgard hat Glück gehabt: Reen hatte noch rechtzeitig Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Wiedergutmachungsausschusses des Amtsgerichts Mainz eingelegt. Und das, obwohl sie ihn nicht für seine Arbeit bezahlen konnte. Sie hat außerdem einen neuen Rechtsanwalt gefunden und wird jetzt von Wilhelm Trautmann vertreten.
Der ehemalige KZ-Inhaftierte Alfred Knieper bestätigt Heinrichs Inhaftierung als politischer Gefangener.
Im November 1953 erreicht Rechtsanwalt Trautmann die Bewilligung des Armenrechtes für Irmgard Diehl. Dadurch wird sie finanziell enorm entlastet. Jetzt steht einer Fortführung der Klage nichts mehr im Wege. So wollen sie endlich eine Entschädigung für die erlittene KZ-Haft erwirken, denn auch Irmgard und ihre Kinder sind berechtigt, als Heinrichs Erben die Entschädigungszahlungen für Heinrichs Haftzeit zu erhalten. Zwei Monate zuvor ist das Bundesergänzungsgesetz in Kraft getreten, und damit gibt es eine neue Gesetzesgrundlage für die Fortführung des Rechtsstreits. Rechtsanwalt Trautmann baut seine Revision auf der Tatsache auf, dass der Wiedergutmachungsausschuss des Amtsgerichts Mainz es unterlassen hatte, die von Heinrich Diehl und seinem Rechtsanwalt benannten Zeugen zu hören. Darum versucht Irmgard jetzt möglichst viele ehemalige Bekannte ihres Mannes und vor allem Mithäftlinge in Buchenwald zu finden, die über die politische Haltung von Heinrich Auskunft geben können. Die Familie schaltet auch eine Suchanfrage in der Zeitschrift „Die Tat“, und tatsächlich melden sich einige Mithäftlinge von Heinrich, wie etwa der damalige Mainzer Oberregierungsrat und spätere Regierungsvizepräsident Alfred Knieper.
Rechtsanwalt Trautmann reicht die Klagebegründung fristgerecht zum 1. Januar 1954 ein. Als Zeugen über die politische Haltung von Heinrich benennt er Heinrichs alten Freund und Arzt Dr. Peter Faßel, den Sprendlinger Bürgermeister Jakob Machemer, vier ehemalige Mithäftlinge aus Buchenwald, mit denen Heinrich Diehl im Block 39 der „Politischen“ war, und einen aus dem Zuchthaus Saarbrücken.
Schreiben des Rechtsanwalts Trautmann an Irmgard Diehl vom 12. Mai 1954 betreffend der Zeugenvernehmung.
Zur Beweisaufnahme am 9. Juni 1954 sind alle Zeugen erschienen und werden von Richter Rademacher befragt. Bürgermeister Machemer führt aus, ab etwa 1934 habe Heinrich Diehl sich, zunächst unter vier Augen, später auch alkoholisiert im größeren Kreis, zum Teil auch vor Parteimitgliedern, abfällig über den Nationalsozialismus geäußert. Man habe deutlich gemerkt, dass er eher „links“ eingestellt gewesen sei.
Der ehemalige Sprendlinger Ortsgruppenleiter Friedrich Bernhardt führte aus, Heinrich Diehl habe ihm beim Aufbau der Organisation der NSDAP, vor allem in Propaganda-Fragen, geholfen. Nachdem er wieder beim Feldbereinigungsamt untergekommen sei, habe Heinrich Diehl darum gebeten, ihn von der Parteiarbeit zu entbinden, damit er sich wieder voll seinem Beruf widmen könne. Dieser Bitte habe er nachgegeben. Von einer Abwendung vom Nationalsozialismus habe er bei Heinrich Diehl bis dahin nichts bemerkt. Auf Nachfrage gab Bernhardt dann allerdings an, er habe Heinrich Diehl „hin und wieder verwarnt (…) wegen unbesonnener Äußerungen, die mit unseren Parteirichtlinien nicht im Einklang zu bringen gewesen wären.“ Er gab auch zu, dies als Zeuge im Verfahren gegen Heinrich Diehl vor dem Sondergericht Darmstadt zu Protokoll gegeben zu haben.
Dr. Peter Faßel war ein anerkannter Gegner der Nazis, der von diesen 1933/34 kurzzeitig im KZ Osthofen inhaftiert worden war und dem man in der Folgezeit die Approbation entzogen hatte. Nachdem er und seine Familie zunächst ständigen Repressionen ausgesetzt waren, erhielt er die Approbation im Kriegsverlauf wieder zurück und war nach der Befreiung von den amerikanischen Besatzungstruppen eingesetzter Bürgermeister in Sprendlingen. Dr. Faßel hat, so berichtet es seine Tochter Rita, in der Nazizeit nicht nur konsequent Jüdinnen und Juden sowie Zwangsarbeiter:innen behandelt, sondern war auch sonst an mancherlei Widerstandshandlungen gegen das „Dritte Reich“ beteiligt.
Er meinte, Heinrich Diehl sei „als Idealist vor 1933 der NSDAP beigetreten“. Nach der „Röhm-Affäre“ im Sommer 1934 habe Heinrich Diehl seine Abscheu über die begangenen Morde geäußert, und man habe ihm deutlich angemerkt, wie er sich vom Nationalsozialismus gelöst habe. Da Heinrich Diehl, so Dr. Faßel, „ein offener und ehrlicher Mensch“ gewesen sei, habe er seine Meinung dann eben auch in der Öffentlichkeit vertreten.
Zeugenaussage von Franz Renz vor der Landgerichts-Entschädigungskammer am 25. August 1954.
Franz Renz war in Alzey Friseurmeister gewesen und hatte Heinrich Diehl als Kunden kennengelernt. Da beide schon vor 1933 Mitglieder der NSDAP waren, ergaben sich häufiger politische Gespräche. Renz führte aus, dass es schon um 1932 erhebliche Differenzen zwischen ihm und Heinrich Diehl gegeben habe – Diehl habe verstärkt Kritik am Nationalsozialismus geübt. Franz Renz, seit 1932 Mitglied des hessischen Landtags, wurde dann Mitte 1933 als Leiter des Bundes der deutschen Friseure nach Berlin berufen. Er hatte eigentlich vorgehabt, Heinrich Diehl mitzunehmen – doch die Kreisleitung der NSDAP in Alzey riet Renz mit der Begründung ab, Heinrich Diehl sei „politisch unzuverlässig“. Weiter führte Franz Renz aus: „Diehl war die rechte Hand des ehemaligen Ortsgruppenleiters Bernhardt und meines Erachtens der geistige Inspirator“ – eine fatale Feststellung, wie wir später noch sehen werden.
Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom
30. Oktober 1954.
Am 30. Oktober 1954 ergeht das Urteil, durch das das Land Rheinland-Pfalz dazu verurteilt wird, Irmgard Diehl insgesamt 15.875,91 DM an Haftentschädigung zu zahlen. In den Entscheidungsgründen des Gerichts erfährt Heinrich, leider erst posthum, zum ersten Mal Gerechtigkeit. Darin heißt es: „Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass [Heinrich Diehl] wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden ist.“
Das Gericht stellte ganz richtig fest, dass Heinrich schon vor 1933 erhebliche Kritik am Nationalsozialismus geübt hatte und diese Kritik immer schärfer wurde – sie führte 1935 zum Parteiausschluss und 1936 zu seiner ersten Verhaftung. Dass keineswegs persönliche Verärgerung die Antriebskraft gewesen ist, ergab sich für das Gericht dadurch, dass Heinrich Diehl auch nach der Verbüßung seiner ersten Haftstrafe „nicht davon abließ, gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft anzukämpfen (…) Im übrigen wurde er auch von den nationalsozialistischen Machthabern als unerbittlicher Gegner des Systems erkannt, denn sonst hätte man ihn nach Verbüßung der gegen ihn vom Volksgerichtshof verhängten Strafe nicht vom 27.11.1937 bis zum 11.4.1945 also etwa 8 1/2 Jahre im KZ Buchenwald festgehalten, zumal man in ähnlichen Fällen gegen ehemalige Altparteigenossen wesentlich milder vorgegangen ist.“
Dazu, dass Heinrich Diehl schon vor dem Jahr 1933 Mitglied der NSDAP gewesen ist, meinte das Gericht, es spiele keine Rolle, ob Heinrich Diehl dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe oder nicht: „Denn selbst ein Vorschubleisten kann nach Auffassung der Kammer durch einen später geleisteten Widerstand gegen das nationalsozialistische Gewaltregime ausgeglichen werden (…) Zumal zu Lasten Diehls keine Gewaltmaßnahmen gegen Andersdenkende oder Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden zu Tage getreten sind.“
Berufungsschrift des Landes Rheinland-Pfalz vom
9. Februar 1955. Eine Begründung soll nachgereicht werden.
Das Urteil des Landgericht Mainz war ein Erfolg auf der ganzen Linie für die Familie Diehl, die das Geld aus der Entschädigungszahlung dringend benötigte. Doch das Land Rheinland-Pfalz hatte nach der Zustellung des Urteils drei Monate Zeit, um Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz einzulegen – und genau dies geschieht: Unter Ausnutzung der kompletten Frist liegt am 9. Februar 1955 die Berufungsschrift des Landes Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vor.
Begründung der Berufung des Landes Rheinland-Pfalz vom
7. März 1955.
Am 7. März 1955 legt das Land Rheinland-Pfalz die Begründung der Berufung vor. Sie enthält nichts, aber auch gar nichts Neues. Man führt aus, Heinrich Diehl sei „vor 1933, nach 1933 und nach 1945 ein dem Trunk ergebener haltloser Mensch“ gewesen, und übernimmt kurzerhand die durch nichts belegte, nun auch noch veränderte, Behauptung des ehemaligen NSDAP-Landtagsabgeordneten und Funktionärs Franz Renz, Heinrich Diehl sei „der geistige Inspirator beim Aufbau der Partei“ in Sprendlingen gewesen. Perfide ist die Unterstellung, „ein Versuch, ihm in Berlin eine bessere Stellung zu verschaffen, scheiterte an seinem Gesamtverhalten“ – obwohl doch der Zeuge Renz im Verfahren vor dem Landgericht ganz klar gemacht hatte, dass die Kreisleitung in Alzey ihm von Heinrich Diehl wegen dessen „politischer Unzuverlässigkeit“, man kann auch sagen, wegen mangelnder Linientreue, abgeraten hatte!
Doch das Land Rheinland-Pfalz hat es offensichtlich darauf angelegt, Heinrich Diehl als willensschwachen, „asozialen“ Trunkenbold ohne politische Überzeugung darzustellen – stets betont wird die „schlechte Führung“, Aussagen „unter dem Eindruck des Alkohols“, „wegen Volltrunkenheit“, „haltloses Leben“ usw. Entlarvend ist der Satz: „Nach der Verbüßung auch dieser Haftstrafe wurde der Verfolgte sodann, weil er als ein haltloser, verärgerter und in Folge seiner Trunksucht auch zur Asozialität neigender Mensch angesehen wurde (…) in Schutzhaft genommen und ins KZ gebracht.“
Koblenz 1950er Jahre.
Die Anwälte Kalt & Schlemmer, die Irmgard Diehl vor dieser Instanz vertreten, erwidern mit einem sehr sachlichen Schriftsatz, in dem sie die wesentlichen Punkte aus dem Urteil des Landgerichts Mainz noch einmal zusammenfassen und zudem feststellen, dass das Landesamt für Entschädigung substantiell nichts Neues vorgetragen habe. „Diesem Manne, der ungleich mehr gelitten hat als der Durchschnitt der Entschädigungsberechtigten, die Entschädigung vorenthalten zu wollen, weil er früher einmal geirrt hatte, ist völlig indiskutabel.“
Allerdings gehen Kalt & Schlemmer in ihrer Erörterung zur Frage des „Vorschubleistens“ so weit, anzuregen, dass das Oberlandesgericht, sollte es in der Frage des „Vorschubleistens“ anderer Ansicht sein, doch die Revision (und damit den Gang zum Bundesgerichtshof) zulassen möge, „da es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.“ Offensichtlich waren sich die Herren Kalt & Schlemmer ihrer Argumentation so sicher, dass sie auch eine Revision nicht fürchteten. Dieser Passus sollte sich noch als verhängnisvoll erweisen.
Irmgards Rechtsanwalt Trautmann informiert sie, dass die Revision zugelassen wurde.
Am 7. Juni 1955 ergeht ein positives Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz: Die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen – allerdings, und diese Grube hatten die Rechtsanwälte Kalt & Schlemmer selbst ausgehoben, wird tatsächlich die Revision zugelassen. Das heißt, das Land Rheinland-Pfalz hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist den Bundesgerichtshof anzurufen. Die Begründung hatten die Rechtsanwälte der Familie Diehl auch gleich mitgeliefert: Das Oberlandesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass „es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ handelt.
Am 24. September 1955 legt der Rechtsanwalt Freiherr Curt von Stackelberg für das Land Rheinland-Pfalz Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. Stackelberg hat in den 1960er Jahren u. a. auch die NPD und in früheren Zeiten im so genannten „Wilhelmstraßen-Prozess“ zwischen 1947 und 1949 den Nazi-Staatssekretär und Innenminister Wilhelm Stuckart, einen der Teilnehmer der berüchtigten Wannsee-Konferenz, vertreten. Das verheißt für die Familie Diehl nichts Gutes.
Einkaufsstraße in Karlsruhe, 1950er Jahre.
Erst am 4. Februar 1956, mehr als fünfeinhalb Jahre nach der Antragstellung, findet die Verhandlung vor dem 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Leitung von Senatspräsident Guido Schmidt und unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fritz von Werner, Georg Scheffler, Karl Siemer und Kurt Wüstenberg in Karlsruhe statt. Der Bundesgerichtshof hat nach dem Urteil des Oberlandesgerichts die Aufgabe, über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden – nämlich über die Frage, ob und unter welchen Umständen ein ehemaliges NSDAP-Mitglied überhaupt entschädigungsfähig sei.
Die zentrale Streitfrage ist also, ob Heinrich Diehl dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet hatte. Irmgards Rechtsanwalt Dr. Werthauser weist hierzu darauf hin, dass Heinrich zwar den Sprendlinger Ortsgruppenleiter beim Aufbau der Parteiorganisation unterstützt habe, aber schon frühzeitig wegen seiner politischen Unzuverlässigkeit aufgefallen sei. Er macht deutlich, dass Heinrich zu dem Zeitpunkt, an dem er in der NSDAP aktiv war (also vor 1933) mit seiner rein auf Sprendlingen beschränkten Tätigkeit „noch nicht die auf Gewaltherrschaft gerichteten Ziele der Partei erkennen konnte“. Demnach könne auch von einem „Vorschubleisten“ keineswegs die Rede sein.
Dieser sechsköpfige Senat, der auch im Fall von Heinrich Diehl entschied, bestand bis auf eine Ausnahme aus ehemaligen NSDAP-Parteigenossen. Heinrich Diehl nahm man übel, dass er der NSDAP beigetreten war, und zwar im Juni 1931, zu einem Zeitpunkt, an dem es noch keineswegs für jedermann zu erkennen war, was nach 1933 in Deutschland geschehen würde. 1937, als Senatspräsident Guido Schmidt in die Partei eintrat, hatten bereits für jedermann sichtbar Bücherverbrennungen stattgefunden, Sondergerichte und Konzentrationslager waren eingerichtet worden, jüdische und sozialdemokratische Beamte waren entlassen worden, und die Nazis hatten mit den Nürnberger Rassegesetzen eine gesetzliche Grundlage für weitreichende antisemitische Maßnahmen geschaffen. Man konnte zu diesem Zeitpunkt durchaus wissen, auf was für ein Regime man sich da einließ.
Als der Bundesrichter Kurt Wüstenberg 1940 in die Partei eintrat, hatte das Nazi-Regime bereits einen Weltkrieg ausgelöst. Doch was für einen Richter gilt, gilt noch lange nicht für einen ehemaligen Bankangestellten, der 1931 entweder aus Idealismus oder Existenzangst der NSDAP beigetreten war. Nur Bundesrichter Dr. Fritz von Werner war nie Parteimitglied gewesen, was beweist, dass es durchaus möglich war, sich der Parteimitgliedschaft zu entziehen und dennoch weiter erfolgreich im deutschen Rechtswesen tätig zu bleiben.
Dieser Senat in derselben Besetzung hatte knapp einen Monat zuvor bereits traurige Berühmtheit erlangt. Der Hintergrund: Im April 1940 ordnete der Reichsführer SS Heinrich Himmler in seiner Eigenschaft als oberster deutscher Polizeichef die Deportation von 2.500 so genannten „Zigeunern“ aus dem Grenzgebiet des Deutschen Reiches in das damalige Generalgouvernement im von Deutschland besetzten Polen an. Einer der Betroffenen, der als sogenannter „Zigeunermischling“ bezeichnet wurde, wurde daraufhin im Mai 1940 verhaftet und in ein Konzentrationslager deportiert, wo er 1945 von der Roten Armee befreit wurde. Nun hatte der überlebende Betroffene wegen seiner Inhaftierung eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beantragt, und, nachdem ihm diese von Entschädigungsbürokratie und Justiz verweigert worden war, vor dem Bundesgerichtshof geklagt.
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 7. Januar 1956, dass in der Deportation “keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG” erkennbar sei. In der Begründung heißt es: „Fasst man zunächst den Runderlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 8.12.1938 (…) ins Auge, dann lässt gerade er jedoch erkennen, daß trotz des Hervortretens rassenideologischer Gesichtspunkte nicht die Rasse als solche der Grund für die darin getroffenen Anordnungen bildet, sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlaß gegeben hatten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen.”
Der Senat bestritt durch sein Urteil, dass Sinti:zze und Rom:nja aus einer rassischen Motivation heraus nationalsozialistisch verfolgt wurden, mit der fatalen Konsequenz, dass den Angehörigen der Verfolgtengruppe die Entschädigung versagt wurde. Das Urteil führt außerdem klar vor Augen, dass Sinti:zze und Rom:nja in den 1950er Jahren erneut pauschal diskriminiert und mit denselben Vorurteilen belegt wurden, mit denen sie während des Nationalsozialismus konfrontiert waren. Im Jahr 2016 entschuldigte sich die Präsidentin des BGH bei der Bevölkerungsgruppe der Sinti:zze und Rom:nja symbolisch für dieses Unrechtsurteil.
Erste Gedenkfahrt des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma nach Auschwitz am 2. August 1985.
Auszug aus dem Urteil des BGH vom
4. Februar 1956.
Der Senat urteilte, dass das Oberlandesgericht der Familie Diehl die Entschädigung hätte verweigern müssen, weil Heinrich Diehl dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe. Hierzu heißt es im Urteil: „Das BEG enthält eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob ein Vorschubleisten durch spätere Widerstandshandlungen ausgeglichen werden kann, nicht. Grundsätzlich muss daher jedes Vorschubleisten zu einem Verlust eines Entschädigungsanspruchs führen (..).“
Die Urteilsbegründung besteht in erster Linie aus einer extrem tendenziösen Auslegung des Urteils des Oberlandesgerichts. Demnach habe das Gericht „festgestellt“, dass Heinrich Diehl „den Ortsgruppenleiter bei dem Aufbau der Parteiorganisation bis zur Machtergreifung unterstützt hat. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist Diehl die rechte Hand des Ortsgruppenleiters und überhaupt der geistige Inspirator der Sprendlinger Ortsgruppe der NSDAP gewesen. In einer solchen Betätigung liegt ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr. 1 BEG“. Den Richtern ist hierbei der offensichtliche Fehler unterlaufen, sich nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts und dessen Begründung zu beziehen, sondern auf einen Schriftsatz der beklagten Entschädigungsbehörde.
Diese hatte nämlich die Zeugenaussage des Friseurmeisters und ehemaligen Nazi-Landtagsabgeordneten Renz aus dem Verfahren vor dem Landgerichts Mainz aufgewärmt, nach der Heinrich Diehl ein „geistiger Inspirator“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht hatte weder dies noch das Wort von der „rechten Hand“ des Ortsgruppenleiters bestätigt oder in den Rang einer „Feststellung“ erhoben.
Das BGH-Urteil baute wesentlich auf einem Fehler auf: Auf der Verwechslung eines Parteien-Schriftsatzes aus einem vorangegangenen Verfahren mit einem rechtsgültigen Urteil. Dass ein solcher Fehler erfahrenen Richtern, die immerhin ein letztinstanzliches Gericht bilden, nicht passieren darf und eigentlich auch nicht passieren kann, ist offensichtlich. So wird die Befürchtung weiter genährt, dass hier andere Dinge eine Rolle gespielt haben – dass das Urteil nicht wirklich und in erster Linie auf Rechtsgründen aufbaut, sondern vielmehr persönliche Einschätzungen und Wertungen die entscheidende Rolle gespielt haben. Einschätzungen und Wertungen, die direkt aus der Nazizeit stammen.
Die Geisteshaltung der Richter wird überdeutlich: Sie urteilten, dass Heinrich Diehl dem Unrechtsregime Vorschub geleistet hat, und zwar als „aktives“ Parteimitglied.
Am Ende hatte man es so eingerichtet, dass sogar der Sprendlinger Ortsgruppenleiter als Mitläufer der Kategorie IV eingestuft wurde, auch der Denunziant und SA-Scharführer, der Heinrich Diehl ins KZ brachte – nur Heinrich Diehl nicht: „Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Koblenz hat der Bundesgerichtshof mehr Wert darauf gelegt, dass Diehl nicht ein lediglich nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei, sondern sich vielmehr über eine bloße Mitgliedsgemeinschaft hinaus aktiv für die NSDAP eingesetzt habe.“
Dass jemand aus Existenznot oder vielleicht sogar Idealismus einen falschen Weg eingeschlagen hat, diesen aber erkennen, beenden und bereuen kann – das haben sich die Richter nicht vorstellen können. Und während die Ärzt:innen, die Jurist:innen, die Hoheitsträger im öffentlichen Dienst und viele andere ihre Karrieren trotz des zwölfjährigen Intermezzos in der Nazizeit fortsetzen konnten, oft genug ohne Bruch, ohne die Verantwortung für das übernehmen zu müssen, was sie in dieser Zeit angerichtet hatten, verwehrte man Heinrich Diehl eine Entschädigung für seine neunjährige Leidenszeit in Gefängnis und KZ. Heinrich Diehl hat, davon ist auszugehen, die Art und Weise, wie man im Entschädigungsverfahren mit ihm umging, als Fortsetzung der Verfolgung mit anderen Mitteln gesehen.
Auszug aus dem Schreiben, in dem Rechtsanwalt Trautmann Irmgard über den Ausgang der Verhandlung vom 4. Februar 1956 informiert.
Irmgard erhält ein Schreiben ihres Rechtsanwalts Trautmann, der resigniert schreibt: „Da gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, als das höchste Gericht, kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, muss diese Entscheidung als endgültig angesehen werden.“ Dann macht Rechtsanwalt von Stackelberg der Familie Diehl gegenüber 765,20 DM Prozesskosten geltend, Rechtsanwalt Trautmann stellt auch noch einmal, völlig zu Recht, 310,65 DM in Rechnung – das macht insgesamt über eintausend DM, die die Familie Diehl, an deren verzweifelter wirtschaftlicher Lage sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat, einfach nicht hat.
Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Robert Michaelis an Irmgard Diehl vom 19.Oktober 1963 betreffend der BEG-Novelle.
Irmgard lebt mittlerweile mit den Kindern in Düsseldorf bei ihren Eltern. Sie will in der Sache der Wiedergutmachung noch nicht aufgeben. Durch die Prozesse ist sie mittlerweile so verschuldet, dass sie glaubt, dass nur noch eine positive Wendung im Entschädigungsverfahren ihr helfen kann. In diesem Jahr wird außerdem das BEG novelliert, und Irmgard hat die Hoffnung, dass das eine positive Wendung herbeiführen kann. Doch diese Hoffnung muss sie bald aufgeben, denn an den für die Familie Diehl entscheidenden Paragrafen im Gesetz ändert sich nichts.
Zahlungserinnerung des Rechtsanwalts Bernhard Bauer an Irmgard Diehl vom 19. September 1960.
Irmgard erhält weitere Mahnungen von ihren Rechtsanwälten, die sie nicht begleichen kann. Einige Schulden übernimmt Heinrichs Mutter Karoline. Irmgard kämpft weiter und erteilt neuen Anwälten ihre Mandantschaft. Sie greift nach jedem Strohhalm und kontaktiert auch Politiker:innen, wie Franz Xaver Butterhoff, der Geschäftsführer des Arbeitskreis für Allgemeine und Rechtsfragen der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag ist – und ehemaliges NSDAP-Parteimitglied. Er will ihr helfen.
Im Oktober 1957 stellt Irmgard einen neuen Antrag auf Entschädigung beim Mainzer Landesentschädigungsamt, das ihren Rechtsanwälten erst einmal antwortet, dass „dem Antrag von Frau Diehl etwa 300.000 andere Anträge bereits vorgehen.“ Im April 1961 urteilt das Landgericht Mainz und vertritt die Auffassung des Landesamts für Wiedergutmachung, die durch den Bundesgerichtshof ja bereits in dem früheren Verfahren bestätigt worden war: Heinrich Diehl sei eben nicht nur „nominelles Mitglied“ der NSDAP gewesen, sondern habe vielmehr aktiv der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet. Auch nach dem rheinland-pfälzischen Landesentschädigungsgesetz sei Heinrich Diehl eine Entschädigung zu verweigern, denn hier sei ausdrücklich bestimmt, dass Personen, die nicht in einem Säuberungsverfahren als „nicht schuldig“ eingestuft worden seien, keine Entschädigung zustehe.
Schreiben der Europäischen Menschenrechtskommission an Irmgard Diehl vom 23. April 1963.
Irmgard schreibt an den Generalsekretär des Europarates, um die Europäische Menschenrechtskommission mit ihrer Sache zu befassen – die sich tatsächlich mit dem Fall beschäftigt, jedoch in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1962 zu dem Schluss kommt, dass die Kommission aus formellen Gründen keine Zuständigkeit hat.
Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Mainz, dass Irmgards Antrag wegen “Schaden am Leben” für Heinrich abgelehnt wurde.
Noch ein weiterer Entschädigungsantrag Irmgards ist offen, der Antrag beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz wegen „Schaden am Leben“ für Heinrich Diehl. Am 30. Oktober 1961 erhält Irmgard den Bescheid, dass auch dieser Antrag abgelehnt worden war. Die Begründung war die bereits bekannte Auffassung, nach der Heinrich Diehl eben nicht nur nominelles Parteimitglied, sondern „rechte Hand des Ortsgruppenleiters und überhaupt geistiger Inspirator der Sprendlinger Ortsgruppe“ gewesen und deshalb nicht entschädigungsfähig sei.
Schreiben Irmgard Diehl an das Wiedergutmachungsamt Mainz vom 04. März 1962.
Auch diese Entscheidung will Irmgard nicht hinnehmen. Sie schreibt einen langen Brief an das Mainzer Bezirksamt für Wiedergutmachung, in dem sie ihrem Ärger und ihrer Enttäuschung Luft macht: „Wenn mein Mann guter Parteigenosse gewesen wäre, wäre mein Mann ja nie in Haft und Buchenwald gewesen und ich hätte heute noch meinen Mann und die beiden Kinder ihren Vater. So muss ich mich heute mit einem schweren Herzleiden von einer kleinen Rente und als Reinemachefrau mit den Kindern durchs Leben schlagen. – Es könnte ja keine Gerechtigkeit sein auf Erden und bei Gott, wenn ich mit meinen Kindern leer ausgehen müsste (…)“. Das Bezirksamt antwortet bürokratisch herzlos, wie es zu erwarten war: „In obiger Sache muss es bei der ablehnenden Entscheidung bleiben, umsomehr, als bereits der Bundesgerichtshof (…) zu den gleichen Feststellungen wie das Bezirksamt gekommen ist.“
BEG-Schlussgesetz in seiner ersten Fassung vom
14. September 1965.
Mit dem Bundesentschädigungs-Schlussgesetz (BEG-Schlussgesetz) vom 14. September 1965 werden weitere 100 Änderungen und Ergänzungen am Gesetz vorgenommen. Irmgards Rechtsanwalt Georg Grendel versucht es jetzt noch einmal mit einem sehr engagierten Schriftsatz, den er an das Mainzer Bezirksamt für Wiedergutmachung schickt. Seine Empörung und Betroffenheit spiegelt sich in Sätzen wie: „So ist es einfach menschlich unbefriedigend, dass ein späterer heftiger Gegner des Nationalsozialismus bzw. seine Hinterbliebenen keinerlei Entschädigung erhalten.“ Außerdem argumentiert er: „Wie bedeutsam man die Gegnerschaft des Herrn Diehl z. Zt. des „Dritten Reiches“ bei dessen Dienst- und Parteistellen hielt, folgt schon aus der Tatsache, dass er nach der Strafverbüßung in das KZ „überstellt“ wurde.“ Dies ist ein Punkt, den die vorherigen Anwälte kaum berührt hatten: Schutzhaft wurde in der Regel nur für hartnäckige politische Häftlinge, “Berufsverbrecher” und aus „rassischen“ Gründen Inhaftierte angeordnet.
Am 11. Juli 1966 antwortet der Leiter des Mainzer Bezirksamtes: „Zu meinem Bedauern muss ich Ihnen mitteilen, dass ich mich zu einer Abänderung der bisher getroffenen Entscheidungen nicht in der Lage sehe (…) Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene BEG-SG sieht keine Möglichkeit vor, die Bearbeitung der Ansprüche Ihrer Mandanten erneut aufzunehmen (…) [Ich habe] die Verwaltungsakten an das für Entscheidungen über Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG zuständige Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz weitergeleitet.“ Eine erneute Ablehnung also, allerdings mit der letzten Hintertür einer Härtefallregelung, die geprüft, aber 1968 abgelehnt wird. Irmgard und ihre Rechtsanwälte fechten diese Ablehnung ihres Antrag auf einen Härteausgleich nicht mehr an. Vielleicht fehlt Irmgard Diehl nach über fünfzehn Jahren des Kampfes mit den Behörden nun endgültig die Kraft dafür.
Nach mehr als fünfzehn Jahren des Kampfes mit den Entschädigungsbehörden und Gerichten, der außer Verbitterung und einem Schuldenberg nichts eingebracht hat, ist Irmgard endgültig klar, dass auf dem Rechtsweg nichts zu erreichen ist. In den 1970er und 80er Jahren versucht sie mehrfach, Politiker:innen auf ihren Fall aufmerksam zu machen. Sie trifft immer wieder auf Menschen, die die Ungerechtigkeit in ihrer Geschichte erkennen und sich gerne für sie einsetzen wollen. Doch am Ende können vier Entschädigungsbehörden, vier Gerichtsinstanzen, dreizehn Rechtsanwälte und einige mehr oder weniger engagierte Privatpersonen, Politiker:innen und Expert:innen nicht dafür sorgen, dass Recht und Gerechtigkeit übereinstimmen. Im Jahr 2006 stirbt Irmgard Diehl.
Autor:innen: Dr. Jost Rebentisch, Lena Knops
Irmgard Diehl stellte dem Bundesverband Information & Beratung für NS-Verfolgte e.V. in den 2000er Jahren ihre privaten Unterlagen zum Entschädigungsverfahren für ihren Mann Heinrich Diehl in Kopie zur Verfügung, darunter ihre Korrespondenzen mit Behörden, Kanzleien, Gerichten, Privatpersonen sowie die Briefe von Heinrich Diehl an seine Mutter Karoline Diehl aus der Haft. Heinrich Diehls Sohn Wilhelm Diehl hat der Veröffentlichung zugestimmt.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Paragraph 175: antidiskriminierungsstelle.de.
Archivportal Wiedergutmachung, Geschichte: archivportal-d.de.
Archivportal Wiedergutmachung, Literatur (ausführliche Literaturliste): archivportal-d.de.
Archivportal Wiedergutmachung, Zeitstrahl: archivportal-d.de.
Bundesministerium der Finanzen (Hg.), Wiedergutmachung. Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht: bundesfinanzministerium.de.
Bundesministerium der Finanzen (Hg.), Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht, online verfügbar: bundesfinanzministerium.de.
Bundesministerium der Finanzen (Hg.), Themenseite “Wiedergutmachung und Kriegsfolgen”: bundesfinanzministerium.de.
Bundesverband Opfer der Militärjustiz e.V.: upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/ .
Gress, Daniela, Sinti und Roma in der Bundesrepublik Deutschland: romarchive.eu.
Lesben- und Schwulenverband Deutschland, Paragraph 175 StGB: Verbot von Homosexualität in Deutschland: lsvd.de.
Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ): stiftung-evz.de.
Verband für das Erinnern an die verleugneten Opfer des Nationalsozialismus e.V: dieverleugneten-vevon.de.
Zum Unrechtsurteil des BGH, das den Sinti:zze und Rom:nja die Entschädigung verwehrte: „Doppeltes Unrecht – eine späte Entschuldigung“. Gemeinsame Publikation des Bundesgerichtshof und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma (2017): zentralrat.sintiundroma.de.
Bertheau, Camilla, Politisch unwürdig? Entschädigung von Kommunisten für nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Bundesdeutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung der 50er Jahre, Berlin/Boston 2016.
Frei, Norbert / Brunner, José / Goschler, Constantin (Hg.), Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen 2009.
Fritsche, Christiane, Ausgeplündert, zurückerstattet und entschädigt. Arisierung und Wiedergutmachung in Mannheim, Ubstadt-Weiher 2013.
Goschler, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005.
Goschler, Constantin, Wiedergutmachung, in: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung / Bundesarchiv (Hg.), Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945.
Goschler, Constantin, Wiedergutmachung als Moving Target? Die Entschädigung von NS-Verfolgten in der Bundesrepublik und die Grenzen des Rechts, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts 69 (2021), S. 191–211.
Hockerts, Hans Günter / Kuller, Christiane (Hg.), Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?, Göttingen 2003.
Hockerts, Hans Günter, Wiedergutmachung in Deutschland 1945-1990. Ein Überblick, in: APuZ 25-26 (2013), online verfügbar: bpb.de.
Nietzel, Benno, Wiedergutmachung für historisches Unrecht, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 27.08.2013, online verfügbar: zeitgeschichte-digital.de.
Pross, Christian, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer, hg. Hamburger Institut für Sozialforschung, Frankfurt a. M. 1988.
Schmitz-Berg, Manfred, Wieder gut gemacht? Die Geschichte der Wiedergutmachung seit 1945. Mit Geleitworten von Bärbel Bas und Romani Rose. 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Düsseldorf 2022.
Themenheft „Wiedergutmachung und Gerechtigkeit“, Aus Politik und Zeitgeschichte 63 (2013) 25–26, online verfügbar: bpb.de.
Walgenbach, Arnd, “Zwangsarbeiter-Entschädigung”, in: Fischer, Torben / Lorenz, Matthias N. (Hg.), Lexikon der ‚Vergangenheitsbewältigung‘ in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945. Bielefeld 2008, S. 337-339.
Ablehnungsbescheid Bezirksamt für Wiedergutmachung Mainz, 30.10.1961
Ablehnungsbescheid des Bezirksamt für Wiedergutmachung Mainz vom 30.10.1961, © Privat.
Ablehnung Wiedergutmachung 01.02.1950
Ablehnungsbescheid Wiedergutmachung des rheinl.-pfälz. Ministeriums vom 01.02.1950, © Privat.
Amtsgericht Mainz
Frerichs, Stefan, Gebäude A des Amtsgerichts Mainz in der Diether-von-Isenburg-Straße 1, 6. März 2008, online verfügbar: wikimedia.org. Lizenz: CC BY-SA 2.0 DE DEED.
Antrag Wiedergutmachung 13.12.1949
Antrag auf Wiedergutmachung von Heinrich ans Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.12.1949, © Privat.
Anwaltskosten
Zahlungserinnerung RA Bauer an Irmgard Diehl vom 19.09.1960, © Privat.
Aufhebung des Nichtbetroffenenbescheid
Aufhebung von Heinrichs Nichtbetroffenenbescheid, 08.07.1952, © Privat.
Ausweis OdF
Ausweis Betreuungsstelle Opfer des Faschismus (OdF) für Heinrich Diehl, Landesregierung Rheinland-Pfalz, Koblenz 10.05.1950, Privateigentum Wilhelm Diehl.
BEG-Schlussgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz), 14. September 1965, in: BGBl. 1965 I, S. 1315–1340.
Berufungsbegründung Land RLP vom 07.03.1955
Begründung der Berufung des Landes RLP beim OLG, 07.03.1955, © Privat.
Berufung Land RLP beim OLG, 09.02.1955
RLP beim OLG, 09.02.1955, © Privat.
BGH-Urteil 04.02.1956
BGH-Urteil vom 04.02.1956, © Privat.
Brief Irmgard an Wiedergutmachungsamt Mainz 1962
Schreiben Irmgard Diehl an das Wiedergutmachungsamt Mainz vom 04.03.1962, © Privat.
Brief Knieper an Irmgard Diehl
Brief Alfred Knieper an Irmgard Diehl, 28.08.1953, © Privat.
Bundesgerichtshof 1956
Fotograf Erich Bauer (1908-1984), Karlsruhe. Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg, unverändert, online verfügbar: landesarchiv-bw.de. Lizenz: CC-BY-SA 3.0 DE.
Diehl, Karoline
Karoline Diehl, Landesarchiv Speyer, O 41 Nr. 3340.
Einladung Irmgard Diehl zur Vernehmung der Zeugen
Schreiben RA Trautmann an Irmgard Diehl vom 12.05.1954, © Privat.
Einweihung des Bundesgerichtshofs 1950
© Stadtarchiv Karlsruhe 8/BA Schlesiger A1/15/6/30.
Entscheidung Landesregierung RLP, Min. Finanzen und Wiederaufbau, 8.2.52
Entscheidung der Landesregierung RLP, Min. Finanzen und Wiederaufbau vom 08.02.1952, © Privat.
Erste Gedenkfahrt des Zentralrats nach Auschwitz 1985
© Zentralrat Deutscher Sinti und Roma
Europäische Menschenrechtskommission
Schreiben Europäische Menschenrechtskommission an Irmgard Diehl vom 23.04.1963, © Privat.
Fragebogen Französische Militärregierung
Fragebogen der Französischen Militärregierung, ausgefüllt von Heinrich Diehl, © Privat.
Grab Heinrich Diehl
Grab Heinrich Diehl, 1952, Privateigentum Wilhelm Diehl.
Irmgard Diehl 09 1950
Irmgard Diehl, September 1950, Privateigentum Wilhelm Diehl.
Irmgard und Freundin 07 1939
Irmgard Diehl und Freundin, Juli 1939, Privateigentum Wilhelm Diehl.
Irmgard, Wilhelm, Margarete 09 1953
Irmgard, Wilhelm und Margarete Diehl, September 1953, Privateigentum Wilhelm Diehl.
Karlsruhe 1951
WDR Digit/alex1.
Karte ‘Besatzungszonen 1945-1949’
Karte ‘Besatzungszonen 1945-1949, Stiftung Haus der Geschichte, EB-Nr. 1987/3/061.
Koblenz 1950er
WDR Digit/filmore-bergerarchiv.
Landgericht Mainz 1956
© Stadtarchiv Mainz, BPSF / 64985 A.
Mainz 1953
WDR Digit/bonnborn.
Nichtbetroffenenbescheid Heinrich Diehl
Nichtbetroffenenbescheid von Heinrich Diehl, 20.02.1951, © Privat.
OLG Koblenz
Weinandt, Holger,
Die Dienstvilla des Oberpräsidenten der Rheinprovinz neben dem Oberpräsidium, heute Sitz des Oberlandesgerichts Koblenz, 26. Mai 2011, online verfügbar:
wikimedia.org. Lizenz: CC BY-SA 3.0 DE DEED.
Pfaffen-Schwabenheim und Sprendlingen
Giggel, Pfaffen-Schwabenheim und Sprendlingen, 2010, unverändert, online verfügbar: wikimedia.org. Lizenz: CC-BY-SA 3.0 Unported.
Portrait Heinrich Diehl 1951
Portrait Heinrich Diehl 1951, Privateigentum Wilhelm Diehl.
Provisorischer Ausweis
Provisorischer Ausweis für Befreite des KZ Buchenwald, Weimar-Buchenwald 14.05.1945, Privateigentum Wilhelm Diehl.
Schreiben Landeskommissar für die politische Säuberung RLP, 25.01.1951
Schreiben des Landeskommissars für die politische Säuberung RLP an Maxim Kuraner, 25.01.1951, © Privat.
Schreiben RA Trautmann an Irmgard Diehl vom 10.06.1955: Revision zugelassen
Schreiben RA Trautmann an Irmgard Diehl vom 10.06.1955, © Privat.
Schreiben RA Trautmann an Irmgard Diehl vom 08.02.1956
Schreiben des RA Trautmann an Irmgard Diehl vom 08.02.1956, © Privat.
Schreiben RA zur BEG Novelle
Schreiben RA Michaelis an Irmgard Diehl vom 19.10.1963 betreffend der BEG-Novelle, © Privat.
Schulstraße 13 in Sprendlingen
Schulstraße 13 in Sprendlingen, Wohnhaus der Familie Diehl, 2009, Bundesverband Information & Beratung für NS-Verfolgte e.V.
Sprendlingen Standbild
SWR Digit/günöl
Urteil AG Mainz 26.06.1952
Urteil des AG Mainz vom 26.06.1952, © Privat.
Urteil LG Mainz 30.10.1954
Urteil des LG Mainz vom 30.10.1954, © Privat.
Zeugenbefragung Bernhardt und Machemer
Protokoll der Zeugenbefragung von Bernhardt und Machemer vor der LG-Entschädigungskammer am 09.06.1954, © Privat.
Zeugenbefragung Franz Renz
Protokoll der Zeugenbefragung von Franz Renz vor der Landgerichts-Entschdägiungskammer am 25.08.1954, © Privat.
Hinweis: Trotz großer Recherchebemühungen ist es uns nicht gelungen, für einige der verwendeten Bilder Urheber bzw. Rechteinhaber ausfindig zu machen. Sollten Sie Rechte an einem der verwendeten Bilder innehaben, melden Sie sich bitte bei uns unter info@nsberatung.de.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen