Die deutsche Gesellschaft bei Kriegsende

Als die Deutschen kapituliert hatten und das Kriegsende in Deutschland eingetreten war, lag das Land in Schutt und Asche. Die Menschen waren jetzt damit beschäftigt, Nahrungsmittel und eine Unterkunft herbeizuschaffen, und Familienmitglieder wiederzufinden. Oft wussten die Menschen nicht, wo der Ehemann, der Sohn, die Mutter war – waren sie zu Tode gekommen, in Kriegsgefangenschaft geraten oder in einem der langen Flüchtlingstrecks unterwegs? Das eigene Leid und der Kampf ums Überleben standen im Vordergrund. Hinzu kamen Gefühle der Enttäuschung und bei einigen sicher auch Scham. Das ganze Weltbild, das die Nationalsozialist:innen zwölf Jahre lang propagiert hatten, wonach die Deutschen die „überlegene Herrenrasse“ seien, fiel jetzt zusammen. Die Welt schaute nicht auf zu den Deutschen – ganz im Gegenteil. Viele Deutsche fühlten sich verraten von ihrem “Führer”, der ihnen doch so vieles versprochen hatte. Sie empfanden sich in der Mehrheit eher als Opfer, denn als Mitwisser:in, Mittäter:in oder Profiteur:in. Man wollte nach vorne schauen und das Vergangene hinter sich lassen. Gedanken an die Kriegsverbrechen der Deutschen und das Leid der Verfolgten des Nationalsozialismus wurden verdrängt.

Entwaffnung
Deutsche Polizisten übergeben ihre Waffen an Angehörige der britischen Militärregierung, Hannover 1945.

Die Entnazifizierung

Entnazifizierung
Verhaftung von W. Fischer in einem Lager für politische Häftlinge nahe Hamburg. Fischer wurde von den britischen Alliierten beschuldigt, einen Kriegsgefangenen misshandelt und seinen Tod herbeigeführt zu haben, Juni 1945.

Doch wie war es mit der persönlichen Schuld? Als die Alliierten mit der “Entnazifizierung” begannen, schoben viele Deutsche eine persönliche Schuld weit von sich. Große Gruppen wurden von den Alliierten zu den Konzentrationslagern gebracht, damit sie sich die Berge von Leichen ansahen. “Das haben wir nicht gewusst” ist ein Satz, der sicher in sehr vielen deutschen Familien gefallen ist. Doch das kann nicht hinkommen. Nicht allein Hitler, Goebbels und Göring haben einen Weltkrieg und die systematische Verfolgung von Millionen Menschen durchgeführt, sondern ein Volk. 8,5 Millionen Deutsche waren 1945 Mitglied der NSDAP gewesen – das entspricht jedem fünften Erwachsenen. Millionen Deutsche hatten einer oder mehreren NS-Organisationen angehört. Millionen Deutsche waren fest eingebunden gewesen in die Verwaltung, die Justiz, in alle Bereiche des öffentlichen Lebens, wo sie täglich Entscheidungen im Sinne des Nationalsozialismus trafen. Viele hatten auch direkt persönlich profitiert, etwa durch “Arisierungen”, Enteignungen und Ausplünderungen. Viele Menschen versuchten, bei der Entnazifizierung “gut davonzukommen“. “Persilschein” wurde im Volksmund der Bescheid der alliierten Regierungen genannt, der Personen vor dem Verdacht der Mitverantwortlichkeit entlastete.

Der Begriff “Wiedergutmachung”

“Wiedergutmachung” ist schon auf den ersten Blick ein missverständliches Wort, wenn es in Bezug auf nationalsozialistische Verfolgung verwendet wird. Denn wieder “gut” machen, im moralischen Sinne, kann man die Gräueltaten der Nazis nie mehr. Heute meint man mit dem Begriff der Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht, dass die Verfolgten des NS-Regimes und ihre Angehörigen finanziell für die Schäden, die sie erlitten haben, entschädigt werden. Und dass sie Vermögen, welches ihnen während der nationalsozialistischen Herrschaft entzogen oder geraubt wurde, rückerstattet bekommen. “Entschädigung” und “Rückerstattung” sind Unterbegriffe und bezeichnen die beiden wichtigen Säulen der individuellen Wiedergutmachung.

“Wiedergutmachung” ist aber auch ein programmatischer Begriff, der die Haltung mancher Deutscher im unmittelbaren Nachkriegsdeutschland widerspiegelt: Durch die Zahlungen sollte gutgemacht, eigentlich: ungeschehen gemacht werden. Der Gebrauch des Begriffes Wiedergutmachung wird daher von einigen, darunter auch von Historiker:innen, kritisiert, abgelehnt, durch alternative Begriffe ersetzt oder nur in Anführungszeichen verwendet. Andere Historiker:innen verwenden den Begriff “Wiedergutmachung” weiter, hauptsächlich dem Argument folgend, dass der Begriff sich sowohl in der Justiz als auch in der historischen Forschung als Forschungsbegriff durchgesetzt hat. Die vorherrschende Meinung ist jedoch, dass der Begriff nicht unkritisch verwendet werden sollte. Das bedeutet, dass man ihn nicht wörtlich verstehen darf, sondern, wenn man über Wiedergutmachung spricht, zugleich die historischen Ereignisse kritisch einordnen sollte.

Erste Wiedergutmachungsregelungen

Noch bevor der Krieg zu Ende war, war vielen Menschen auf der ganzen Welt klar, dass die Verfolgten des NS-Regimes eine finanzielle Wiedergutmachung bekommen sollten und dass es eine schwierige Aufgabe sein würde, tragfähige Regelungen dafür zu finden. Die große und komplexe Aufgabe der Wiedergutmachung übernahmen zuerst die alliierten Regierungen der drei westlichen Besatzungszonen, dann die neu gegründeten Länder und, nach der Staatsgründung, die Bundesrepublik.

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Besatzungszonen 1945-1949.

Rückerstattung

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Gruppenbild mit Mitgliedern der Jewish Restitution Successor Organization (JRSO) in Nürnberg, 1949. In der Mitte: Benjamin Ferencz, Direktor der JRSO.

Die Rückerstattung ist neben der Entschädigung die zweite Säule der Wiedergutmachung. Rückerstattung meint die Rückgabe oder den Schadensersatz für verfolgungsbedingt entzogenes, bzw. geraubtes Vermögen. Das betraf zum einen das sogenannte Organisationsvermögen, womit das Vermögen von z. B. politischen Parteien, jüdischen Gemeinden, Vereinen oder Gewerkschaften gemeint ist. Zum anderen betraf die Rückerstattung das Individualvermögen, d. h. das Vermögen von Privatpersonen. Rückerstattungsfähiges Vermögen konnte beispielsweise Immobilien betreffen, z. B. wenn diese den jüdischen Eigentümer:innen im Rahmen der sogenannten “Arisierung” entzogen und dann weit unter Wert weiterverkauft wurden; oder Schmuck, der bei Einlieferung in die Konzentrationslager abgenommen wurde; oder auch Möbel, die im Falle einer Inhaftierung oder Flucht nicht mehr verkauft oder mitgenommen werden konnten.

Um diese Vermögen rückerstatten zu können, mussten die jeweiligen alliierten Regierungen es zunächst sperren und unter ihre Kontrolle bringen. Hierzu wurden Kontrollratsgesetze erlassen. In den drei westlichen Besatzungszonen sowie in Berlin (West) wurden in den Jahren 1947 und 1949 Rückerstattungsgesetze erlassen, auf deren Grundlage Geschädigte einen Antrag auf Rückerstattung stellen konnten. Das “erbenlos” gewordene Vermögen konnte nun von jüdischen Treuhandorganisationen geerbt werden. In der amerikanischen Besatzungszone war beispielsweise die “Jewish Restitution Successor Organization” (JRSO) erbberechtigt. Im Jahr 1957 folgte das bundeseinheitliche Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG). Ziel war es, die Vermögenswerte möglichst wieder zu identifizieren und rückzuerstatten (Naturalrestitution). Wenn die Vermögenswerte zerstört oder nicht mehr auffindbar waren, wurde Schadensersatz gewährt.

Das Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts stellt weiterführende Informationen dazu bereit.

Kritik am Bundesrückerstattungsgesetz

Auch das Bundesrückerstattungsgesetz wurde in einigen Punkten kritisiert. Ein Kritikpunkt betrifft die Anwendung des Territorialitätsprinzips. Dieses machte eine Rückerstattung oder ein Schadensersatz nur möglich, wenn die Vermögenswerte im Geltungsbereich des Gesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West), entzogen worden waren oder nach der Entziehung nachweisbar dorthin verbracht wurden. Wenn der Wohnsitz oder der dauernde Aufenthaltsort ein:er Antragsteller:in in Gebieten lag, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhielt – so wie es im Kalten Krieg mit den Staaten des Ostblocks der Fall war – wurde die Rückerstattung abgelehnt. Die Bundesrepublik wollte damit verhindern, dass Devisen in diese Länder flossen. Viele Menschen, die eigentlich anspruchsberechtigt waren, wurden daher, völlig ungerechterweise, wegen politischer Umstände, die nichts mit ihrer Verfolgungsgeschichte zu tun hatten, im Stich gelassen.

Raubkunst
Amerikanische Soldaten betrachten Raubkunst, die in Goerings Haus in Berchtesgaden gefunden wurde, darunter Gemälde von Rembrandt und Cranach, April 1945.

Entschädigungsgesetze in der US-Zone:
das USEG

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Das „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ (USEG) wurde am 23. Juli 1949 mit Geltung für die gesamte amerikanische Zone vom Länderrat beschlossen.

Beim Entschädigungsgesetz der amerikanischen Besatzungszone (USEG) handelt es sich um eine bedeutende Gesetzgebung, da sie später mit einem Rahmengesetz versehen und für den gesamten Bund übernommen wurde. Am 26. April 1949 vom Länderrat beschlossen, stimmte die Militärregierung im August dem Gesetz zu, woraufhin es in den einzelnen Ländern erlassen wurde. Das USEG regelte den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Höhe der Entschädigungsleistungen sowie das Verfahren. Vor Einführung des USEG gab es lediglich ein Sonderfondsgesetz, welches Leistungen primär von der Bedürftigkeit der NS-Verfolgten abhängig machte. Ende 1952 lagen bereits rund 275.000 Anmeldungen nach dem USEG vor. Die tatsächliche Auszahlung der Entschädigungen gestaltete sich jedoch schwierig: Den einzelnen Ländern fehlte das Geld und die Auszahlungen zogen sich hin. Ansprüche wurden deshalb in drei Klassen unterteilt, welche unterschiedliche Erledigungsfristen bekamen. § 38 des USEG regelte, dass Leistungen erst bis spätestens 1960, und somit mehr als zehn Jahre nach Einführung des Gesetzes, erbracht werden mussten.

Für viele ehemalige KZ-Häftlinge war die Haftentschädigung der einzige Entschädigungsanspruch, den sie besaßen. Die erste Hälfte dieser Entschädigung bis zu einem Betrag von 3.000 DM wurde in die erste Rangklasse eingeteilt und zügig ausgezahlt – nicht jedoch die zweite Hälfte. Insbesondere die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) sprach deshalb von einer “Verschleppung” der Ansprüche und forderte eine baldige Auszahlung. Bei der Regelung der weiteren Zahlungen gingen die Länder unterschiedlich vor. Württemberg-Baden etwa zahlte die zweite Rate nur dann vorzeitig aus, wenn sie für den sozialen Wohnungsbau verwendet würde. Eine andere Methode war der Vergleich. Geschädigte erhielten beispielsweise 60% ihres Anspruchs vorzeitig ausgezahlt, wenn sie dafür auf alle übrigen Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz verzichteten.

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Der steinige Weg zur bundesdeutschen
Wiedergutmachung

Seit 1950 wurde das Thema der Wiedergutmachung in inoffiziellen Gesprächen zwischen der Bundesregierung und dem Staat Israel diskutiert. Am 27. September 1951 ging Bundeskanzler Konrad Adenauer einen wichtigen Schritt, als er sich in einer Regierungserklärung im Deutschen Bundestag zur Verantwortung Deutschlands für die vom NS-Regime verübten Gräueltaten bekannte und Verhandlungsbereitschaft mit Israel über eine Wiedergutmachung offiziell bekundete.

Gleichzeitig machte er klar, dass die “Grenzen der deutschen Leistungsfähigkeit” dabei berücksichtigt werden müssten – dass die Zahlungsfähigkeit der jungen Bundesrepublik also nicht gefährdet werden dürfe. Dennoch ist der Moment ein herausragender Meilenstein in der deutschen Wiedergutmachungspolitik. In der Folge kam es zu wichtigen Gesprächen mit Vertretern Israels und zum Abschluss des Luxemburger Abkommens.

Globalabkommen

Auf staatlicher Ebene verpflichtete sich die Bundesrepublik im Luxemburger Abkommen vom 10. September 1952 zu Leistungen an den israelischen Staat in Höhe von drei Milliarden DM und zusätzlichen 450 Millionen DM an die jüdische Organisation “Jewish Claims Conference” (JCC). Auch wenn sie stets betonte, dass das Zahlungsabkommen auf freiwilliger Basis abgeschlossen wurde, spielte auch hierbei der außenpolitische Druck eine wichtige Rolle. Die Ratifizierung des Abkommens im Bundestag gelang nur mit den Stimmen der oppositionellen SPD, da mehr als die Hälfte der Abgeordneten der Regierungskoalition dagegen stimmten oder sich der Stimme enthielten. Auch mit den europäischen Staaten Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz und Griechenland schloss die Bundesrepublik in den Jahren 1959 bis 1964 Globalabkommen. Die Verteilung der Entschädigungszahlungen an die Opfer der NS-Gewaltherrschaft sollte in den Ländern über ihre jeweiligen Regierungen erfolgen.

Mit den Staaten des Ostblocks wurden zunächst keine derartigen Abkommen geschlossen. Erst nach Ende des Ost-West-Konflikts und der Vereinigung Deutschlands schloss die Bundesrepublik auch mit osteuropäischen Staaten weitere globale Abkommen: 1991 mit Polen, 1993 mit der Russischen Föderation, der Ukraine und Belarus sowie von 1995 bis 1998 mit den drei baltischen Staaten und Tschechien.

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Konrad Adenauer unterzeichnet das Luxemburger Abkommen, 10. September 1952.

Der Weg zum BEG

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Bescheinigung über den Eingang eines Entschädigungsantrags der Überlebenden Ada Feingold beim Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Trier, 1954.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Luxemburger Abkommens setzte auch die politische Diskussion über ein bundeseinheitliches Entschädigungsgesetz ein. Weil die Legislaturperiode in absehbarer Zeit endete, musste das Bundesergänzungsgesetz in großer Eile ausgearbeitet werden. Das Bundesfinanzministerium hatte die Federführung in den Verhandlungen übernommen, wobei Bundesfinanzminister Fritz Schäffer (CSU) selbst der ganzen Unternehmung skeptisch und abwartend gegenüberstand, weil er mit enorm hohen finanziellen Belastungen rechnete. Dagegen versuchte Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP), alles noch in der laufenden Legislaturperiode zu einem guten Abschluss zu bringen. Die politische Meinung zu dem ersten bundeseinheitlichen Entschädigungsgesetz war auch insgesamt gespalten. Mehrere Politiker:innen vertraten den Standpunkt, dass die junge Bundesrepublik so hohe Ausgaben nicht werde stemmen können. Ebenso gespalten war das Stimmungsbild zum geplanten Gesetz in der deutschen Gesellschaft. Im Jahr 1949 führte das Allensbach-Institut eine Umfrage durch, die ergab, dass mehr als 50 % der Bevölkerung für eine generelle Wiedergutmachung waren, ein knappes Drittel war dagegen. Nur 40 % stimmten der Rückerstattung für unrechtmäßig erworbenes jüdisches Eigentum zu. Eine andere Umfrage ergab, dass knapp 70 % der Befragten Jüdinnen und Juden für wiedergutmachungsberechtigt hielten, 96 % Kriegswitwen und -waisen und 90 % Flüchtlinge sowie Vertriebene aus dem Osten. Daraus wird deutlich, dass die Befragten eher das Leid der deutschen Mehrheitsbevölkerung gelindert sehen wollten, und das Leid der NS-Verfolgten im Vergleich dazu als nachrangig einstuften.

Die drängende Zeit, um das Bundesergänzungsgesetz auf den Weg zu bringen, war das eine Problem. Das andere waren die vielen komplexen inhaltlichen Fragen darüber, wie die Entschädigung nun im Einzelnen geregelt werden sollte. Die Entschädigungsgesetze der Alliierten, die noch immer in Kraft waren, konnten zwar als Vorbild dienen, jedoch reichten die Zeit und die Bemühungen nicht, um am Ende ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Hinterher sprach man davon, dass das Gesetz mit “heißer Nadel gestrickt” wurde. Als das Bundesergänzungsgesetz verabschiedet wurde, wurde gleichzeitig auch schon beschlossen, dass es einer gründlichen Überarbeitung bedurfte.

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Im September 1953 trat das erste bundeseinheitliche Wiedergutmachungsgesetz in der BRD in Kraft: Das Bundesergänzungsgesetz. Doch dieses Gesetz empfanden viele Menschen als unausgereift, und so trat drei Jahre später eine Novelle, das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), in Kraft. Im BEG wurde geregelt, dass NS-Verfolgte eine Entschädigung erhalten, z. B. wenn sie ihrer Freiheit beraubt oder an ihrem Körper oder in ihrer Gesundheit geschädigt worden waren. Auch für Schäden an Vermögen oder beruflichem Fortkommen konnten NS-Verfolgte entschädigt werden. Diese Schadensfälle konnten z. B. eintreten, wenn Menschen durch das NS-Regime daran gehindert worden waren, ihre Berufe auszuüben oder diskriminierende Zwangssteuern, wie die so genannte “Reichsfluchtsteuer”, bezahlen mussten. Wenn dem Antrag eines NS-Verfolgten von den deutschen Behörden und Gerichten stattgegeben wurde, dann konnten sie, oder in einigen Fällen auch ihre Nachkommen, einmalige Zahlungen oder, im Fall von gravierenden Gesundheitsschäden, auch lebenslange Renten erhalten.

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Überweisungsschein für Leistungen nach dem BEG in Höhe von 7.767,70 DM an die Überlebende Ida Horenstein.

Ausgeschlossene Verfolgtengruppen

Einer der zentralen Kritikpunkte ist, dass das BEG viele Menschen von vornherein und absichtlich von der Entschädigung ausschloss. Denn anspruchsberechtigt waren laut BEG zunächst einmal Menschen, die aufgrund ihres Glaubens oder ihrer “Rasse” verfolgt wurden, also z.B. Jüdinnen und Juden, sowie politisch Verfolgte. Aber auch viele andere Menschen wurden während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt, und sie hatten keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie einen Antrag auf Entschädigung nach dem BEG stellten; darunter Menschen, die als “Asoziale” oder “Berufsverbrecher” verfolgt worden waren, Homosexuelle, Opfer der NS-Militärjustiz oder die Minderheit der Sinti:zze und Rom:nja.

Das BEG wandte das “Territorialitätsprinzip” an, und schloss damit außerdem auch alle Verfolgtengruppen aus, die nach Kriegsende im Ausland lebten. Das betraf vor allem die vielen Millionen ehemaligen Zwangsarbeiter:innen, die ja meist nicht in Deutschland gelebt hatten, als das NS-Regime sie zur Zwangsarbeit verschleppt hatte, und die nach dem Krieg auch sehr häufig wieder in ihre Heimatländer zurückgekehrt waren.

Politisch Verfolgte

Doch auch innerhalb der vom BErgG und BEG als entschädigungsberechtigt berücksichtigten Gruppen kam es immer wieder zu Entschädigungsverfahren, in denen Antragsteller:innen der Status eines Verfolgten des Nationalsozialismus nicht anerkannt oder die Entschädigung aus anderen Gründen abgelehnt wurde. Dies war z. B. bei politisch Verfolgten der Fall, wenn sie vorbestraft waren. Das OLG München etwa lehnte 1953 den Entschädigungsantrag eines politisch Verfolgten mit der Begründung ab, dass dessen Vorstrafen “gegen eine achtbare politische Überzeugung” sprechen würden – und das, obwohl der Verfolgte als Mitglied und Funktionär der KPD aktiv war.

Obwohl im BEG ab 1956 der Begriff “politische Überzeugung” gestrichen wurde und nunmehr als entschädigungsberechtigt galt, wer “aus Gründen der politischen Gegnerschaft” verfolgt worden war, blieb der Entschädigungsanspruch dennoch weiterhin davon abhängig, ob NS-Verfolgte vorbestraft waren.
Eine weitere Entscheidung des OLG München, diesmals aus dem Jahr 1956, schränkte die Rechte der politisch Verfolgten weiter ein: Das OLG unterschied zwischen “eigentlichen” politischen Gegner:innen des NS-Regimes und solchen, die lediglich von den Nationalsozialist:innen als solche verfolgt worden waren – ohne tatsächlich politischen Widerstand geleistet zu haben. Mit der Unterteilung wurde es politisch Verfolgten erschwert, ihr Recht auf Entschädigung durchzusetzen, mussten sie doch beweisen, “echte” politische Gegner:innen gewesen zu sein.

Die Praxis der Entschädigungsverfahren am Beispiel der Gesundheitsschäden

Die Entschädigungsverfahren für den “Schaden an Körper und Gesundheit” hatten sich in der Praxis als unnötig kompliziert erwiesen und viele Antragsteller:innen vor teils unüberwindbare Hürden gestellt. Sie mussten zunächst ihre Krankengeschichten detailliert offenlegen und “Beweise” für medizinische Behandlungen während der Verfolgungszeit und der unmittelbaren Nachkriegszeit vorlegen, die jedoch oft nur schwer oder unmöglich zu beschaffen waren. Rechtsgrundlage war § 28 BEG: “Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.” Doch wer entschied darüber, was “nicht unerheblich” oder “wahrscheinlich” im Einzelfall bedeutete? Es waren nicht die Antragsteller:innen oder ihre behandelnden Ärzt:innen, sondern deutsche Prüfärzt:innen, Verwaltungsmitarbeiter:innen und Jurist:innen, die meist schon während der NS-Zeit in diesen Berufen tätig gewesen waren.

Ging ein Antrag bei der Entschädigungsbehörde ein, so beauftragte die Behörde Ärzt:innen am Wohnort der Antragsteller:innen – häufig war das im Ausland – mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Die Ärzt:innen hatten oft Schwierigkeiten, die Formulare so auszufüllen, wie es sich die deutschen Bürokrat:innen vorgestellt hatten. Sie mussten alle von ihnen festgestellten verfolgungsbedingten Leiden zusammenrechnen, wodurch sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit am Ende in einer Prozentzahl ausdrücken ließ. Vereinfacht ausgedrückt: Je höher die Prozentzahl ausfiel, desto größer war am Ende auch die Rentenzahlung. Anhand einer Tabelle konnten die Gutachter:innen einen Gesundheitsschaden mit der Höhe der Erwerbsminderung in Zusammenhang bringen. Einer Person, die beispielsweise in der KZ-Haft durch Gewalteinwirkung einen Arm verloren hatte, konnte laut der Tabelle eine 50-prozentige Erwerbsminderung bescheinigt werden.

Oft gab es aber auch Gesundheitsschäden, die viel schwieriger festzustellen und in “ursächlichen Zusammenhang” mit der nationalsozialistischen Verfolgung zu bringen waren, z. B. Spätfolgen, die sich in psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen zeigten. Von Seiten der Entschädigungsbehörden, die die Gutachten von deutschen Prüfärzt:innen überprüfen ließen (die die Antragsteller:innen gar nicht persönlich untersucht hatten), wurde häufig entgegnet, der Schaden könne auch außerhalb der Verfolgungszeit hervorgerufen worden sein. Nicht selten folgte auf einen Ablehnungsbescheid eine Klageerhebung und ein von vielen Überlebenden als besonders belastend empfundener juristischer Streit, der sich über Jahre und sogar Jahrzehnte in die Länge ziehen konnte. Zu Recht ist die Entschädigungspraxis in diesem Punkt besonders stark kritisiert worden.

Bürokratie

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In einem Schreiben an die Entschädigungsbehörde in Hildesheim listet der Überlebende Abe Weiss Belege auf, die er seinem Antrag auf Entschädigung beigefügt hat. Darunter: 3 Fotos, die die Existenz des Geschäftes belegen, in dem er Teilhaber war.

Ein weiterer Kritikpunkt am BEG betrifft die Bürokratie, die mit der Antragstellung einherging. Sie wurde sehr häufig als übermäßig kompliziert bemängelt. Zuerst einmal war es für Menschen, die sich dem langwierigen Wiedergutmachungsverfahren ohne juristischen Beistand wie dem eines Rechtsanwalts stellten, sehr schwer, durch das Dickicht des komplexen Entschädigungsgesetzes zu blicken. Das führte u. a. dazu, dass die Antragsteller:innen unzureichende Angaben machten, was ihnen Nachteile brachte. Ein anderes Beispiel ist die Belegpflicht.

Antragsteller:innen, die eine finanzielle Entschädigung für die Möbel forderten, die sie z. B. bei Inhaftierung oder Flucht zurücklassen mussten, waren von den Wiedergutmachungsämtern dazu aufgefordert, Belege über den Wert der Möbel vorzulegen. Doch das war eine Hürde, die nicht einfach zu nehmen war. Wer hatte schon Quittungen über Möbelkäufe auf die Flucht mitgenommen? Der bürokratische Prozess war insgesamt von so vielen Menschen als psychisch belastend empfunden worden, dass andere, die davon hörten, sich bewusst dazu entschlossen, den Weg gar nicht erst einzuschlagen.

Das BEG: Fazit

Andere entschieden sich gegen einen Antrag auf Entschädigung, weil sie kein Geld vom Tätervolk annehmen wollten. “Blutgeld” wurden die Entschädigungsleistungen von einigen genannt. In der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1987 sind rund 4,4 Millionen Anträge auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz, BEG und BEG-Schlussgesetz gestellt worden. Weniger als die Hälfte, insgesamt rund 2 Millionen Anträge, sind anerkannt worden, die übrigen wurden abgelehnt oder zurückgezogen.

Nicht nur, dass eine Ablehnung des Anspruchs für viele Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die sich zumeist in großer finanzieller Not befanden, enorme finanzielle Konsequenzen zur Folge hatte – es blieb auch die offizielle Anerkennung der Bundesrepublik über den Status eines Verfolgten des Nationalsozialismus aus. Diese Anerkennung brachte für viele eine Symbolkraft mit sich. Das Ausbleiben einer solchen Anerkennung beschrieben viele Betroffene als eine zusätzliche schwere Verletzung und die Missachtung ihrer Leiden.

Oft genug hing die Entscheidung über Anerkennung oder Ablehnung an den jeweiligen Sachbearbeiter:innen vor Ort, die in den über die Bundesrepublik verstreuten Ämtern für Wiedergutmachung wirkten. Viele waren noch von der nationalsozialistischen Propaganda indoktriniert, trafen hartherzige, überkorrekte Entscheidungen, um keine Mark zuviel herzugeben. Oft genug trafen die Antragsteller:innen in den Behörden und vor den Gerichten wieder auf genau dieselben Personen, die während der NS-Zeit an Verfolgungsmaßnahmen gegen sie beteiligt gewesen waren. Andere bemühten sich eher im Sinne der Verfolgten. Auch an den Gerichten, vor denen sehr viele der Anträge nach einer ersten Ablehnung landeten, waren noch dieselben Juristen aktiv, die schon in der Nazizeit “Recht” gesprochen hatten. In der Gesamtbilanz ist daher zwar positiv hervorzuheben, dass das BEG überhaupt in Kraft getreten ist, jedoch wirkte sich das Gesetz auf viele Verfolgte und ihre Familien auch massiv negativ aus.


Die Karikatur verdeutlicht die Kritik an der Praxis der Wiedergutmachung: Übermäßige Komplexität und ein hoher bürokratischer Aufwand, den viele Antragstellende nicht bewältigen konnten.

Sinti:zze und Rom:nja

Die Entschädigungsbehörden ordneten den Völkermord an Sinti:zze und Rom:nja als “berechtigte” Strafverfolgung von “Asozialität” ein und spiegelten damit den anhaltenden Antiziganismus im Nachkriegsdeutschland wider. Diese diskriminierende Praxis wurde 1956 von höchster Stelle, nämlich in einem Urteil des Bundesgerichtshofs, gesetzlich legitimiert. Bis 1970 galt in Bayern die sogenannte “Landfahrerordnung”. Dort erfassten Beamte des LKA “präventiv” Personendaten, Fingerabdrücke und sogar die eintätowierten ehemaligen KZ-Nummern von Sinti:zze und Rom:nja – ein klarer Eingriff in die Grundrechte.
Im Zuge des sozialen Wandels der 1970er Jahre verstärkte sich auch die Bürgerrechtsbewegung der Sinti:zze und Rom:nja. Bereits kurz nach Kriegsende hatten Betroffene die Aufklärung des Völkermords gefordert, waren jedoch ungehört geblieben. Nun führten neue Verbände öffentlichkeitswirksame Kampagnen durch – mit Erfolg: 1982 erkannte die damalige Bundesregierung den Genozid an Sinti:zze und Rom:nja an. Dennoch dauerte es noch weitere 34 Jahre, bis sich die Präsidentin des BGH 2016 bei der Bevölkerungsgruppe der Sinti:zze und Rom:nja symbolisch für das Unrechtsurteil von 1956 entschuldigte.

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Gedenkveranstaltung mit einer Delegation von 50 Holocaust-Überlebenden vor dem Brandenburger Tor anlässlich des 50. Jahrestages des NS-Entscheidung zur „Vernichtung durch Arbeit“, September 1992.

“Asoziale” und “Berufsverbrecher”

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Stolperstein für als “asozial” oder “arbeitsscheu” Stigmatisierte, welche zu den lange Zeit “vergessenen” Opfern gezählt werden.

Die Vorurteile und Ablehnung gegenüber Menschen, die als “asozial”, “arbeitsscheu” oder als “Berufsverbrecher” stigmatisiert wurden, hatten schon vor der Machtübernahme 1933 in der Gesellschaft bestanden und hielten in der Nachkriegszeit an. Zahllose unterschiedlichste Schicksale stecken hinter den grünen und schwarzen Winkeln, die die Inhaftierten in den Konzentrationslagern tragen mussten. Darunter fielen neben den Sinti:zze und Rom:nja beispielsweise die Jenischen, Wohnungslose und Fürsorgeempfänger:innen, Prostituierte und Frauen, die während der NS-Zeit (sexuelle) Beziehungen mit Ausländern eingegangen waren oder denen dies unterstellt worden war. Sie erlebten später in ihrem Umfeld noch häufig Ausgrenzung und wurden als “ehrlos” und “unsittlich” abgewertet. Das BEG sah keine Entschädigung für die als “Asoziale” und “Berufsverbrecher” verfolgten Opfer vor. Denn obwohl faktisch “rassische” oder politische bzw. NS-ideologische Gründe für die Verfolgung vorlagen, übernahmen die Behörden schlicht die Angaben der Täter:innen und damit die Argumentation der Nazis. Die offizielle Anerkennung von “Asozialen” und “Berufsverbrechern” als Verfolgte des Nationalsozialismus durch den Deutschen Bundestag erfolgte erst 75 Jahre nach Ende der NS-Zeit im Jahr 2020 – für viele von ihnen zu spät. Im Jahr 2023 gründeten Nachkommen von Betroffenen den “Verband für das Erinnern an die verleugneten Opfer des Nationalsozialismus e.V.” (VEVON). Der Verein will die von staatlicher Seite vernachlässigten Ziele vorantreiben und die Forschung über und das Gedenken an die als “Asoziale” und “Berufsverbrecher” verfolgten NS-Opfer stärker fördern.

Homosexuelle Männer

Homosexuelle Männer waren auch nach Kriegsende Diskriminierung, Angriffen und der Strafverfolgung ausgesetzt. Für sie war das Ausleben ihrer Sexualität weiterhin nach § 175 StGB strafbar. In den 1950er Jahren bestätigten sowohl Bundesgerichtshof als auch Bundesverfassungsgericht, dass dies nicht gegen das Grundgesetz verstoße. In der BRD wurden rund 50.000 Männer wegen “Unzucht” verurteilt. Eine Chance auf Entschädigung für Schäden durch NS-Verfolgung hatten Männer, die nach §175 verurteilt worden waren, lange Zeit nicht. Manche Männer versuchten es trotzdem mit einem Antrag auf Entschädigung. Willi Heckmann argumentierte in seinem Antrag, dass er aus politischen Gründen verfolgt worden sei – ohne Erfolg. Ab 1969 blieben homosexuelle Handlungen für Männer über 21 Jahren zwar straffrei, doch erst im Jahr 1994 wurde der Paragraph endgültig abgeschafft. Es dauerte weitere acht Jahre, bis ab 2002 Opfer von NS-Verfolgung aufgrund § 175 Entschädigungen erhielten. Urteile, die nach 1945 gefällt worden waren, wurden erst 2017 aufgehoben und die Betroffenen damit rehabilitiert.

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Forderung nach Wiedergutmachung für schwule NS-Verfolgte auf der Demonstration in Köln am 22. April 1978.

Opfer der NS-Militärjustiz

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Gedenktafel für Kasseler Kriegsdienstverweigerer.

Auch Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz litten unter den Anschuldigungen, “Verräter” zu sein. Im Jahr 1990 gründeten Betroffene den Verein “Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz”. Acht Jahre später erreichte er eines seiner wichtigsten Ziele: 1998 wurden Kriegsdienstverweigerer und Wehrkraftzersetzer durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile rehabilitiert. In den Jahren 2002 und 2009 erfolgten weitere Aufhebungen für Wehrmachtsdeserteure und wegen “Kriegsverrat” verurteilte Opfer der NS-Militärjustiz.

All diesen Betroffenen blieben nicht nur Entschädigungsleistungen und die Anerkennung ihres Leids durch die deutsche Justiz verwehrt, sie waren zusätzlich Verleumdungen, Hass und tätlichen Angriffen durch ihre Mitmenschen ausgesetzt. Nationalsozialistische Überzeugungen waren in der Gesellschaft tief verankert – trotz der vernichtenden Niederlage und der Aufklärung über die Verbrechen des NS-Regimes durch die Alliierten. Die Meinungen, dass NS-Verfolgte “selbst Schuld” gewesen seien, dass an Vorwürfen “schon etwas dran” sei oder dass jemand “zu Recht” im KZ gewesen sei, waren in der Nachkriegszeit alltäglich und werden bis heute geäußert.

Spätere Regelungen zur Wiedergutmachung wie das AKG (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) schlossen mehr Opfergruppen ein als das BEG. So erhielten einige Verfolgte eine späte finanzielle Unterstützung und damit ein Symbol der Anerkennung als Opfer der NS-Diktatur. Für viele Betroffene kamen diese Entwicklungen jedoch zu spät.

Kommunist:innen

Während es in der frühen Entschädigungsgesetzgebung überwiegend keine Bestimmungen gab, mit welchen Kommunist:innen von möglichen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen wurden, änderte sich dies in den 1950er Jahren. Faktoren wie die internationale politische Lage, der sich zuspitzende Ost-West-Konflikt sowie die einhergehende Gründung der DDR 1949 wirkten sich auf die innenpolitischen Entwicklungen in der Bundesrepublik aus. Kommunist:innen wurden zunehmend als Bedrohung wahrgenommen und politische Konflikte mit der KPD intensivierten sich. Dies führte zu einer Reihe von antikommunistischen Maßnahmen. Auch vom NS-Regime verfolgte Kommunist:innen, die Entschädigungen beantragen wollten, waren von der antikommunistischen Gesetzgebung betroffen: § 1 Abs. 4 des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) besagte nämlich, dass von der Entschädigung ausgeschlossen sei, wer einer anderen Gewaltherrschaft “Vorschub geleistet” habe oder die “freiheitliche demokratische Grundordnung” bekämpfte. Durch eine weite Auslegung dieses Absatzes konnten Kommunist:innen nachträglich ihr Status als Verfolgter des Nationalsozialismus und ihr damit verbundener Anspruch auf Entschädigung aberkannt werden. Auch die reine Mitgliedschaft in einer kommunistischen Partei konnte ihnen durch die Verschärfung des Strafrechts als Tatbestandsmerkmal des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgelegt werden. Oftmals wurde bei Verurteilungen, etwa aufgrund von Propagandadelikten, die Entschädigungszahlung aberkannt oder zurückgefordert. Erst der Bundesgerichtshof schränkte diese weite Auslegung wieder ein, und schließlich wurde 1956 der entsprechende Passus im BEG wieder gestrichen. Was blieb, war der Ausschluss von Entschädigungsansprüchen für Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpften. Damit konnte von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen werden, wer z.B. über eine reine Mitgliedschaft hinaus in der KPD tätig gewesen war, bevor diese 1956 verboten wurde.

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CDU-Wahlplakat aus dem Jahr 1953.

“Wiedergutmachung” in der DDR

Medaille_fuer_Kaempfer_gegen_den_Faschismus
DDR- Medaille für “Kämpfer gegen den Faschismus”.

Während in der Bundesrepublik Entschädigungsgesetze auf den Weg gebracht wurden, ging die DDR einen anderen Weg. Da die DDR sich nicht als Rechtsnachfolgerin des Dritten Reiches, sondern in der Tradition des Kampfes gegen den Faschismus verortete, betrachtete sie den Nationalsozialismus als “ausgerottet” und lehnte jegliche Debatten sowohl über Schuld und Verantwortung als auch Entschädigungen für ausländische Opfer des NS ab. Zwar wurden NS-Verfolgte, die auf dem Staatsgebiet der DDR lebten, entschädigt, die Zahl der anerkannten NS-Verfolgten sank jedoch von 40.600 im Jahr 1953 auf rund 10.000 im Jahr 1989 ab. 1965 wurde die “Ehrenpensions-Verordnung” verabschiedet.

Die Verordnung unterteilte Verfolgte in “Kämpfer gegen den Faschismus” und “Opfer des Faschismus”. 1958 wurde für “Kämpfer gegen den Faschismus” zudem eine Medaille eingeführt. Träger:in konnte nur werden, wer als Verfolgte:r anerkannt war, sich aktiv am “antifaschistischen Kampf beteiligt” hatte und auch später in der DDR eine “antifaschistische Gesinnung” behielt. Zu dieser Gruppe gehörten deshalb primär kommunistische Verfolgte, die nun symbolisch und finanziell besser gestellt wurden als “Opfer des Faschismus”. So erhielten „Kämpfer gegen den Faschismus“ seit dem 30. Dezember 1988 eine monatliche Rente von 1.700 Mark, während „Verfolgte des Faschismus“ 300 Mark weniger erhielten. Unabhängig von der Einordnung in eine der beiden Gruppen bekamen anerkannte NS-Verfolgte in der DDR Privilegien wie z. B. eine bessere medizinische Versorgung, unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung bei der Versorgung mit Wohnraum.

Im Herbst 1953 betrachtete die DDR ihre internationale Wiedergutmachungspflicht als erfüllt, nachdem die UdSSR das Ende der Reparationszahlungen verkündet hatte. Ansprüchen von “Bruderstaaten” des Warschauer Paktes, Israel oder der Claims Conference auf Restitution oder Entschädigung wurde nicht entsprochen. Dafür wurden mit Dänemark, Österreich, Finnland und Schweden Pauschalentschädigungsabkommen geschlossen, die die Rückerstattungsansprüche der dort lebenden NS-Verfolgten begleichen sollten. Die Rückgabe von in der NS-Zeit geraubten oder entzogenen Vermögen beschränkte der Staat auf Teile des jüdischen Gemeindeeigentums. Privatvermögen wurde weder restituiert noch Schadensersatz geleistet.

Nach der Wende wurde die DDR-Ehrenpensionsverordnung zunächst bis zum 31. Dezember 1991 weitergeführt. Mit dem Entschädigungsrentengesetz (EntschRG) vom 1. Mai 1992 wurde dann jedoch eine neue rechtliche Grundlage eingeführt und die Unterscheidung in “Kämpfer” und “Verfolgte” abgeschafft. Stattdessen erhielten sie nun eine einheitliche Rente in Höhe von 1.400 DM.

Das Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts stellt weiterführende Informationen dazu bereit.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG)

Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (kurz: Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG) wurde am 5. November 1957 erlassen. Ziel des Gesetzes war es, Schäden von Verfolgten zu mildern, denen aufgrund verschiedener Gründe nicht die Verfolgteneigenschaft nach § 1 des BEG anerkannt wurde und die somit keinen Anspruch auf Entschädigung hatten. Auch wenn auf Grundlage des AKGs nicht alle bislang ausgeschlossenen Opfergruppen entschädigt wurden, konnten u. a. Sinti:zze und Rom:nja sowie Zwangssterilisierte eine vergleichsweise kleine Entschädigungssumme beantragen. Wie auch beim BEG konnten Geschädigte jedoch nur dann Ansprüche geltend machen, wenn sie die festgelegten Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllten – z. B., dass sie am 31. Dezember 1952 einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im damaligen Geltungsbereich des AKG hatten. Die Frist für die Antragstellung war kurz: Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des AKGs, und somit bis zum 31. Dezember 1958, mussten die Anträge bereits gestellt werden.

AKG_1957
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) in seiner ersten Fassung vom 5. November 1957.

AKG-Härterichtlinien


Auszug aus den AKG-Härterichtlinien in ihrer neuen Fassung vom 28. März 2011.

Die Tatsache, dass auch mit dem AKG nicht alle Verfolgtengruppen berücksichtigt worden waren, rückte in den 1980er Jahren in den Fokus der Öffentlichkeit. Viele Verfolgte hatten bis dato keinerlei Entschädigungszahlungen erhalten. Deshalb wurden am 7. März 1988 die Richtlinien “über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes” (AKG-Härterichtlinien) erlassen. Die Leistungen sollten Härten mildern, die trotz des AKGs, z. B. aufgrund des Versäumens der kurzen Antragsfrist oder aus anderen Gründen, bestehen. Zum Kreis der Berechtigten gehören neben den Opfern von Zwangssterilisation und “Euthanasie” auch solche, die als “Asoziale”, “Arbeitsscheue”, “Homosexuelle”, “Kriminelle” oder als “Landstreicher” verfolgt wurden. Auch Mitglieder der Jugendopposition und psychiatrisch Verfolgte können nun berücksichtigt werden.

Durch die Richtlinien haben Betroffene nunmehr die Möglichkeit, bei erheblichen Gesundheitsschäden oder in wirtschaftlichen Notlagen einmalige Beihilfen oder monatliche Härtezahlungen zu beantragen. Allerdings beinhaltet auch diese Richtlinie eine Einschränkung: Sie gilt nur für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, alternativ als “deutsche Volkszugehörige” nach §§ 1 und 6 des Bundesvertriebenengesetzes gelten und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ)

Durch die Bestimmungen zur Anerkennung als Verfolgte im BEG wurden die rund 26 Millionen Zwangsarbeiter:innen, die im Deutschen Reich und den besetzten Gebieten eingesetzt worden waren, weitgehend von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen. Klagen einzelner Überlebender blieben lange Zeit erfolglos. Erst 1998 leitete die rot-grüne Regierung unter Gerhard Schröder die Verhandlungen über die Gründung einer Stiftung zur Entschädigung ehemaliger Zwangs- und Sklavenarbeiter:innen ein. Die Initiative zur Gründung ging jedoch nicht aus einem Verantwortungsgefühl gegenüber den Überlebenden, sondern aus wirtschaftlichen und politischen Interessen hervor. Zuvor hatten Rechtsanwält:innen und Opferverbände damit gedroht, Sammelklagen vor US-Gerichten gegen deutsche Chemie-, Automobil- und Elektrokonzerne einzureichen, die während der NS-Zeit Zwangsarbeiter:innen beschäftigt hatten. Um sowohl mögliche Prozesse als auch einen internationalen Imageschaden abzuwenden, wurde unter Beteiligung der deutschen Wirtschaft per Gesetz am 2. August 2000 die Stiftung EVZ (“Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”) ins Leben gerufen.

Staat und Wirtschaft zahlten zusammen eine Entschädigungssumme von rund zehn Milliarden DM in einen Fonds ein, aus dem die Überlebenden Entschädigungen erhalten sollten. Im Juni 2007 wurden die Entschädigungsverfahren abgeschlossen: Insgesamt 1,7 Millionen Personen, davon 1,66 Millionen ehemalige Zwangs- und Sklavenarbeiter:innen, erhielten rund 4,37 Milliarden Euro. Mit den verbleibenden Mitteln hat die Stiftung EVZ heute den Auftrag, “Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.”

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Leistungsberechtigte mussten beweisen, dass sie Zwangsarbeit leisten mussten, etwa durch ein Arbeitsbuch.

Eine Verantwortung für heute und morgen

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Auch heute noch bekennt sich die Bundesrepublik zu ihrer Verantwortung, die NS-Verfolgten finanziell zu entschädigen und will es auch in Zukunft tun. Es werden nach wie vor Leistungen an die NS-Verfolgten und ihre Nachkommen ausgezahlt. Zuständig ist dafür heute das Bundesfinanzministerium. Seit den 1950er Jahren bis zum Ende des Jahres 2022 hatte die öffentliche Hand insgesamt rund 82 Mrd. Euro Wiedergutmachungsleistungen an die NS-Verfolgten erbracht. Rund 49 Mrd. davon entfallen auf Leistungen, die auf Grundlage des BEG zugesprochen wurden.

Auf den ersten Blick klingt das nach viel, doch hält man dieser Summe, die den Gesamtaufwand für jegliche Wiedergutmachungszahlungen seit der frühen Nachkriegszeit abbildet, beispielsweise den Bundeshaushalt aus einem einzigen Jahr entgegen, relativiert sie sich: Der Bundeshaushalt für 2024 ist mit 476,8 Mrd. Euro veranschlagt. 82 Mrd. Euro entspricht nicht ganz einem Sechstel der Gesamtsumme. Dazu sei bemerkt, dass Millionen- und Milliardenbeträge in den 1950er oder 1960er Jahren natürlich eine andere Kaufkraft hatten. Daher noch ein anderer Versuch der Einordnung der auf den ersten Blick enormen Summe von 82 Mrd. Euro. Sie relativiert sich, wenn man betrachtet, welche Leistungen ein:e Betroffene:r am Ende in der Tasche hatte: Sofern ein:e Antragsteller:in zuvor alle nötigen juristischen Hürden überwunden hatte, wurde ein voller Monat (d. h. 30 Tage) Haft, das gilt auch für die Haft in Konzentrations- und Vernichtungslagern, auf Grundlage des BEG mit 150 DM entschädigt. 150 DM pro Monat oder 5 DM pro Tag – eine mehr als bescheidene Summe, die nur als symbolische Geste verstanden werden kann. Die 82 Mrd. Euro sollten außerdem stets in dem Bewusstsein genannt werden, dass sehr vielen NS-Verfolgten und ihren Hinterbliebenen jede Chance auf eine Wiedergutmachungszahlung verwehrt wurde.

Das Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts stellt weiterführende Informationen dazu bereit.

Autor:innen: Lena Knops. Mitarbeit: Sarah Frecker, Alina Besser.

ONLINEQUELLEN

Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Paragraph 175: antidiskriminierungsstelle.de.

Archivportal Wiedergutmachung, Geschichte: archivportal-d.de.

Archivportal Wiedergutmachung, Literatur (ausführliche Litertaurliste): archivportal-d.de.

Archivportal Wiedergutmachung, Zeitstrahl: archivportal-d.de.

Bundesministerium der Finanzen (Hg.), Wiedergutmachung. Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht: bundesfinanzministerium.de.

Bundesministerium der Finanzen (Hg.), Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht: bundesfinanzministerium.de.

Bundesministerium der Finanzen (Hg.), Themenseite “Wiedergutmachung und Kriegsfolgen”: bundesfinanzministerium.de.

Bundesverband Opfer der Militärjustiz e.V.: upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/ .

Gress, Daniela, Sinti und Roma in der Bundesrepublik Deutschland: www.romarchive.eu.

Lesben- und Schwulenverband Deutschland, Paragraph 175 StGB: Verbot von Homosexualität in Deutschland: www.lsvd.de.

Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ): www.stiftung-evz.de/ .

Verband für das Erinnern an die verleugneten Opfer des Nationalsozialismus e.V: dieverleugneten-vevon.de.

Zum Unrechtsurteil des BGH, das den Sinti:zze und Rom:nja die Entschädigung verwehrte: „Doppeltes Unrecht – eine späte Entschuldigung“. Gemeinsame Publikation des Bundesgerichtshof und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma (2017): zentralrat.sintiundroma.de.

SEKUNDÄRQUELLEN

Bertheau, Camilla, Politisch unwürdig? Entschädigung von Kommunisten für nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Bundesdeutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung der 50er Jahre, Berlin/Boston 2016.

Frei, Norbert / Brunner, José / Goschler, Constantin (Hg.), Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen 2009.

Fritsche, Christiane, Ausgeplündert, zurückerstattet und entschädigt. Arisierung und Wiedergutmachung in Mannheim, Ubstadt-Weiher 2013.

Goschler, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005.

Goschler, Constantin, Wiedergutmachung, in: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung / Bundesarchiv (Hg.), Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945.

Goschler, Constantin, Wiedergutmachung als Moving Target? Die Entschädigung von NS-Verfolgten in der Bundesrepublik und die Grenzen des Rechts, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts 69 (2021), S. 191–211.

Hockerts, Hans Günter / Kuller, Christiane (Hg.), Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?, Göttingen 2003.

Hockerts, Hans Günter, Wiedergutmachung in Deutschland 1945-1990. Ein Überblick, in: APuZ 25-26 (2013), online verfügbar: bpb.de.

Nietzel, Benno, Wiedergutmachung für historisches Unrecht, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 27.08.2013, online verfügbar: zeitgeschichte-digital.de.

Pross, Christian, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer, hg. Hamburger Institut für Sozialforschung, Frankfurt a. M. 1988.

Schmitz-Berg, Manfred, Wieder gut gemacht? Die Geschichte der Wiedergutmachung seit 1945. Mit Geleitworten von Bärbel Bas und Romani Rose. 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Düsseldorf 2022.

Themenheft „Wiedergutmachung und Gerechtigkeit“, Aus Politik und Zeitgeschichte 63 (2013) 25–26, online verfügbar: bpb.de.

Walgenbach, Arnd, “Zwangsarbeiter-Entschädigung”, in: Fischer, Torben / Lorenz, Matthias N. (Hg.), Lexikon der ‚Vergangenheitsbewältigung‘ in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945. Bielefeld 2008, S. 337-339.

BILDQUELLEN

AKG 1957

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Arbeitsbuch für Ausländer

Arbeitsbuch für Ausländer wikimedia.org, gemeinfrei.

Auflistung über Belege

Abe Weiss Papers. Accession Number: 1996.A.0081. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum Collection.

Bescheinigung Eingang Entschädigungsantrag

Ada Feingold Papers. Accession Number: 2002.56. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum Collection, Gift of Ada Feingold-Nelson.

Bundesfinanzministerium-Gebäude

Savin, Alexander, WikiCommons, Bundesfinanzministerium-Gebäude, 18. Juli 2019, online verfügbar: wikipedia.org. Lizenz: Free Art License 1.3.

CDU Wahlplakat 1953

Plakate zu Bundestagswahlen (10-001) »Die 2. Bundestagswahl am 6. September 1953» Motivplakate, unverändert, online verfügbar: wikipedia.org. Lizenz: CC-BY-SA 3.0 DE.

Demo 50. Jahrestag Zwangsarbeit

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Demo Köln Wiedergutmachung 1978

Demonstration in Köln, Wiedergutmachung für KZ-Opfer, 22. April 1978, Archiv des Schwulen Museums Berlin, mit freundlicher Genehmigung des Schwulen Museums Berlin.

Entnazifizierung_Var2

Hamburg, 04.06.1945 © IWM BU 7361.

Entwaffnung

Hannover 1945 © IWM CL BU 9660.

Gedenktafel für die verfolgten Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und Widerständler

Jensbuko/wikimedia, Die Gedenktafel für die verfolgten Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und Widerständler, 18. Februar 2022, online verfügbar: wikimedia.org. Lizenz: CC BY-SA 4.0 DE DEED.

Geraubtes Silber

General Dwight D. Eisenhower, Supreme Allied Commander in the West, General Omar Bradley, and General George S. Patton examine a suitcase containing silverware looted by the Nazis that was hidden in the Merkers salt mine. United States Holocaust Memorial Museum Photo Archives #74575. Courtesy National Archives and Records Administration, College Park. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum.

Jewish Restitution Successor Organization (JRSO)

Group portrait of members of the Jewish Restitution Successor Organization (JRSO) at a staff conference in Nuremberg, Germany. United States Holocaust Memorial Museum Photo Archives #41624. Courtesy National Archives and Records Administration, College Park. Provenance: Benjamin Ferencz. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum.

Karikatur in Jüdische Illustrierte Nr 19 Juni 1950

Karikatur „Mensch ärgere Dich nicht über die Wiedergutmachung“, Jüdische Illustrierte, Nr. 19, Juni 1950.

Karte ‘Besatzungszonen 1945-1949’

Karte ‘Besatzungszonen 1945-1949, Stiftung Haus der Geschichte, EB-Nr. 1987/3/061.

Luxemburger Abkommen Adenauer

The first Chancellor of post-war West Germany, Konrad Adenauer, with his aide Prof. Boehm, at the signing of the Reparations Agreement between Israel, West Germany, and the Committee on Jewish Material Claims. United States Holocaust Memorial Museum Photo Archives #11018. Courtesy of Benjamin Ferencz. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum.

Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus

Fduti/wikimedia,: GDR Medal for Fighters Against Fascism, unverändert, online verfügbar: wikimedia.org. Lizenz: CC BY-SA 4.0 DE DEED.

Raubkunst

Raubkunst, 1945, © IWM KY 68875.

Stolperstein Alexanderplatz 2 (Mitte) Kopfstein

OTFW/wikimedia, Stolperstein Alexanderplatz 2, Berlin, online verfügbar: wikimedia.org. Lizenz: CC BY-SA 3.0 DE DEED.

Straßenumbenennung Denazifizierung

U.S. Army, Trier, Straßenumbenennung, 12. Mai 1945, online verfügbar: wikimedia.org, gemeinfrei.

Überweisung Leistungen nach BEG

Walter Rudy Horenstein Papers. Accession Number: 2018.664.1. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum Collection, Gift of Nadine Horenstein.

USEG Seite 83

Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz), LRGS, S. 83–93.