Das Jugend-KZ Uckermark wurde im Frühjahr 1942 in Brandenburg, ca. 90 km nördlich von Berlin, von den Inhaftierten des KZ Ravensbrück als ein Außenlager Ravensbrücks errichtet. In den drei Jahren seines Bestehens waren hier ca. 1.200 ausschließlich weibliche Jugendliche und Frauen im Alter von ca. 16 bis 21 Jahren inhaftiert. Die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Jugend-KZ Uckermark waren katastrophal und standen denen im Stammlager KZ Ravensbrück in nichts nach. Die Mädchen und jungen Frauen wurden körperlich und seelisch schwer misshandelt. Ihre Versorgung mit Lebensmitteln und Medizin war sehr schlecht. Sie mussten Zwangsarbeit leisten, beispielsweise in der Rüstungsindustrie für Siemens & Halske. Das Jugend-KZ Uckermark wurde im Januar 1945 aufgelöst und bis April 1945 als Vernichtungsort für die inhaftierten Frauen des KZ Ravensbrück umfunktioniert. Ca. 5.000 Frauen wurden in dieser Zeit brutal durch Giftspritzen, Giftgas oder die unmenschlichen Lebensbedingungen ermordet. Neben dem Jugend-KZ Uckermark existierte außerdem das Jugend-KZ Moringen bei Göttingen für ausschließlich männliche Jugendliche und junge Männer, das “Jugendverwahrlager Litzmannstadt” im polnischen Lodz für polnische Jugendliche, und weitere kleinere Haftanstalten für Minderjährige.
Die Nazis nannten diese Orte, die de facto Konzentrationslager waren und viel später auch als solche anerkannt wurden, “Jugendschutzlager”. Das erweckt den Eindruck, dass die Jugendlichen dort geschützt wurden, aber genau das Gegenteil war der Fall. In den Augen der Nazis sollte nämlich die Jugend der “deutschen Volksgemeinschaft” vor den Inhaftierten geschützt werden. Die meisten der inhaftierten Mädchen und jungen Frauen waren von den Nazis als “asozial” oder “gemeinschaftsfremd” identifiziert worden. Sie kamen z.B. aus Erziehungsheimen oder wurden von Jugendämtern für den Verbleib im Jugend-KZ vorgeschlagen, weil sie für die Nazis als “Unerziehbare”, “Kriminelle” oder “Arbeitsverweigerer” galten. Die Inhaftierten wurden von den Nazis “Zöglinge” genannt und ihre grausame Behandlung unter dem Deckmantel einer “Erziehung zu Disziplin, Ordnung und Sauberkeit” gerechtfertigt.
Auch Mädchen und Frauen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen wurden inhaftiert, oder weil sie sich des “Verkehrs mit Fremdvölkischen” schuldig gemacht hatten, also ihnen ein (sexuelles) Verhältnis, bspw. mit ausländischen Zwangsarbeitern vorgeworfen wurde. Wieder andere wurden als “Politische” wegen Widerstandshandlungen in “Schutzhaft” genommen. Sie kamen z.B. aus der Arbeiterbewegung oder waren einfach nur Anhängerinnen von Jugendgruppen, die sich für die Swing-Musik begeisterten. Die Nazis nannten diese Gruppe “Swing-Jugendliche”. Eine kleinere im Jugend-KZ Uckermark inhaftierte Verfolgtengruppe war die der rassisch Verfolgten, also z.B. Jüdinnen oder Sintizze und Romnja.
Formal unterstand Lotte Toberentz dem Lagerkommandanten des KZ Ravensbrück, doch faktisch hatte die Kriminalbeamtin die Leitung des Jugend-KZ Uckermark zwischen 1942 und der Befreiung des Lagers inne. Ihre Stellvertreterin war Johanna Braach, ebenfalls Kriminalbeamtin und sogar Leiterin der weiblichen Kriminalpolizei. Beide Frauen sowie Ruth Closius, die Leiterin des Vernichtungslagers und zwei ihr unterstellte Aufseherinnen Margarete Rabe und Elfriede Mohnecke, standen im April 1948 im dritten Ravensbrück-Prozess in Hamburg vor dem Gericht der britischen Alliierten. Mehrere ehemalige Inhaftierte bezeugten die schweren Misshandlungen, denen sich Toberentz und Braach schuldig gemacht hatten und identifizierten beide in ihren Zeugenaussagen vor Gericht eindeutig und übereinstimmend als Täterinnen des NS-Regimes. Während Closius vom Gericht zum Tode, Rabe und Mohnecke zu Haftstrafen verurteilt wurden, erhielten Toberentz und Braach jeweils einen Freispruch.
Wie konnte es zu dieser, aus heutiger Sicht fatalen Fehlentscheidung kommen? Das Gericht sah sich nicht zuständig, weil die Inhaftierten des Jugend-KZ Uckermark überwiegend deutsche Staatsangehörige waren, und das Gericht nur Verbrechen an Staatsangehörigen der Alliierten verurteilte. Außerdem hatte sich die Anklage auf die Verbrechen im Vernichtungslager konzentriert, weshalb die Verurteilungen von Closius und den Aufseherinnen zustande kamen. Die Folge der Freisprüche war, dass beide Täterinnen in der Nachkriegszeit unbehelligt und zügig ihre leitenden Beamtenposten in der westdeutschen Kriminalpolizei fortführen konnten.
Maria Potrzeba gerät bei der Gestapo in den Verdacht, “Verkehr mit Fremdvölkischen” mit einem polnischen Zwangsarbeiter begangen zu haben und wird unter Schlägen zu einem falschen Geständnis gezwungen. Mit 15 Jahren wird sie im Jugend-KZ Uckermark inhaftiert. Als Maria nach Kriegsende in ihr Dorf zurückkehrt, wird sie als “Polenliebchen” beschimpft und weiter ausgegrenzt.
Autorin: Lena Knops
Gedenkstein
Still aus dem Kurzfilm „Virtueller Rundgang über den Gedenkort“. Videokonzept und Produktion: Julia Küllmer, Heike Rode und Jule von Hertell. Online verfügbar unter https://gedenkort-kz-uckermark.de/gedenkort/virtueller-rundgang/
Lageplan
Hochhaus, Karl-Heinz, Gesamter Lageplan vom KZ-Ravensbrück mit Siemenslager, Jugendschutzlager und Wohnungen der SS-Mannschaften, 2015, unverändert. Online verfügbar unter: https://upload.wikimedia.org/Lageplan, Lizenz: CC BY-SA 3.0.
Ravensbrück Kommandantur
Hochhaus, Karl-Heinz, KZ-Ravensbrück Kommandantur, 2015, unverändert. Online verfügbar unter: https://upload.wikimedia.org/Ravensbrück, Lizenz: CC BY-SA 3.0.
Video Prozess Ravensbrück
Ravensbruck Trial: The Sentencing (Das Urteil). Accession Number: 2001.358.1. RG Number: RG-60.3214. Film ID: 2507, Welt im Film, Issue no. 90. Courtesy of National Archives and Records Administration, College Park. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen