Der Paragraph 175 wurde im Mai 1871 rechtskräftig. Das Deutsche Kaiserreich verbot darin die “widernatürliche Unzucht” zwischen Männern. Die Nationalsozialisten verschärften das Gesetz im September 1935 noch. Die §§ 175 und 175a RStGB weiteten das Strafmaß und die Strafbarkeit homosexueller Handlungen aus, sodass nicht einmal eine körperliche Berührung stattgefunden haben musste, um eine Verurteilung zu begründen.
In der nationalsozialistischen Wahnvorstellung bedrohten homosexuelle Männer den Fortbestand und das Wachstum des deutschen Volkes. Sie wurden zu Feinden gemacht. In den “Richtlinien zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung” der Kriminalpolizei Kassel aus dem Jahr 1937 heißt es: “Homosexuelle Männer sind Staatsfeinde und als solche zu behandeln. Es geht um die Gesundung des deutschen Volkskörpers, um die Erhaltung und Stärkung der deutschen Volkskraft (…).” In dieser Zeit setzt sich auch die Vorstellung durch, man könne bei den Homosexuellen zwischen “Verführern” sowie “Verführten” unterscheiden und man könne daher zumindest einen Teil der Männer “umerziehen”. Wenn die “Umerziehung” nicht gelinge, war die “Vernichtung” das Ziel der Nationalsozialisten.
Die im Jahr 1936 neu gegründete “Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung” erfasste die Straftäter zentral und war auch für die Koordination der Deportationen Homosexueller zuständig. Die Strafverfolgung wurde außerdem intensiviert. Die Zahl der Urteile nach den §§ 175 und 175a stiegen während der nationalsozialistischen Herrschaft an. Im Jahr 1938 wurden 8.177 Männer verurteilt. Im Vergleich dazu: Zehn Jahre zuvor, im Jahr 1928, waren es 636 Männer. Zwischen 1933 und 1945 wurden insgesamt etwa 53.000 Urteile gesprochen. Über viele Verurteilte wurde zusätzlich die “Schutzhaft” verhängt, was bedeutet, dass sie nach der Verbüßung ihrer Haftstrafe in ein Konzentrationslager deportiert wurden.
In den Konzentrationslagern wurden die als Homosexuelle stigmatisierten Männer häufig noch grausamer als andere Häftlingsgruppen behandelt. Sie wurden zum Teil von den anderen Häftlingsgruppen isoliert und standen in der Gefangenenhierarchie weit unten. Ihr Haftgrund wurde häufig zum Anlass genommen, sie besonders zu erniedrigen und schreckliche Gewalttaten an ihnen zu verüben. Sie wurden häufig zu besonders schweren Arbeiten eingeteilt, beispielsweise in Ton- und Kiesgruben sowie in Steinbrüchen. Homosexuelle Männer wurden in Konzentrationslagern auch zu medizinischen Versuchen missbraucht. Ihnen wurden zum Beispiel künstliche Sexualdrüsen implantiert um vermeintliche Heilmethoden an ihnen zu erproben. Zudem wurden auch Sterilisationen und Kastrationen verübt. Letztere wurden unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit vorgenommen. Heute weiß man: Betroffene wurden unter Druck gesetzt oder getäuscht, beispielsweise mit der Hoffnung auf eine vorzeitige Entlassung, damit sie dem gefährlichen Eingriff zustimmen.
Weibliche Sexualität beurteilten die Nationalsozialisten grundlegend anders als männliche Sexualität. Für die Nationalsozialisten war die sexuelle Selbstbestimmung der Frauen, und damit auch weibliche Homosexualität, ein abwegiges Konstrukt, das nicht in ihre Ideologie passte. Ausschlaggebend war für die Nationalsozialisten vor allem, dass Frauen weiterhin die Aufgabe erfüllen konnten, die ihnen die nationalsozialistische Bevölkerungspolitik vorschrieb: Nämlich möglichst viele Kinder zu gebären. Vor dem Hintergrund dieses diskriminierenden und sexistischen Frauenbildes ist es zu erklären, dass der § 175 nicht auch auf Frauen ausgedehnt wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass Frauen, die als homosexuell auffielen, gesellschaftlich nicht massiv diskriminiert und strafrechtlich verfolgt werden konnten, beispielsweise unter der Anklage des Verstoßes gegen die “Sittlichkeit”. Die Frauen mussten dann mit verschiedenen Maßnahmen des NS-Staates rechnen, von Verhören und Hausdurchsuchungen angefangen bis hin zur Konzentrationslagerhaft. Homosexuelle Frauen fühlten sich deshalb oft gezwungen, sich möglichst unauffällig zu verhalten, also sexuelle und geschlechtliche Normalität vorzuspielen. Nicht wenige dürften sich in Scheinehen geflüchtet haben.
Nach Kriegsende fand der § 175 zunächst unverändert weiter Anwendung. DDR und BRD handhabten die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller unterschiedlich: In der DDR galt ab 1950 wieder der abgeschwächte Wortlaut, bis der Paragraph im Jahr 1968 gestrichen wurde. In der BRD wurde im Jahr 1969 gesetzlich geregelt, dass homosexuelle Handlungen für Männer über 21 Jahre straflos gestellt waren.
Erst im Jahr 1994 wurde der Paragraph abgeschafft. Es dauerte acht weitere Jahre, bis zum Jahr 2002, bis den Verfolgten des Nationalsozialismus eine Entschädigung für die Verfolgung aufgrund § 175 ermöglicht wurde.
Wilhelm (Willi) Heckmann war ein deutscher Musiker und Alleinunterhalter. Er wurde als homosexueller Mann von den Nationalsozialisten verfolgt und war acht Jahre in Konzentrationslagern inhaftiert – ohne jemals dafür entschädigt zu werden.
Autorin: Lena Knops
Wilhelm Heckmann auf der Kabarettbühne
1926, Privateigentum Klaus Stanjek, Potsdam.
Damenklub Violetta
Advertisement for the „Ladies Club Violetta,“ a club frequented by lesbians in Berlin’s Kruezberg district. (Newspaper clip, unknown origin, Magnus-Hirschfeld-Society, Berlin). United States Holocaust Memorial Museum Photo Archives #47082. Courtesy of Magnus-Hirschfeld Gesellschaft. Copyright of United States Holocaust Memorial Museum.
Grau, Günter (Hg.), Homosexualität in der NS-Zeit. Dokumente einer Diskriminierung und Verfolgung, Frankfurt a.M. ²2013.
Schoppmann, Claudia, Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Berlin ²1997.
Schwartz, Michael (Hg.), Homosexuelle im Nationalsozialismus. Neue Forschungsperspektiven zu Lebenssituationen von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen 1933 bis 1945 (Zeitgeschichte im Gespräch, Bd. 18), München 2014.
Zinn, Alexander, „Aus dem Volkskörper entfernt“? Homosexuelle Männer im Nationalsozialismus, Frankfurt a.M. 2018, zugl. Diss. Erfurt 2017.
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